Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 4 W 67/09) ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer, wer frei über die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen entscheiden und für Konkurrenzunternehmen tätig werden darf.
Das Gericht hatte im Rahmen eines Streites über die Vergütung einer Interviewerin, die für ein Marktforschungsinstitut Interviews durchführte, zu prüfen, ob das Arbeitsgericht oder das „normale” Zivilgericht zuständig ist. Nach seiner Auffassung liegt ein Arbeitsverhältnis nicht vor (und ist damit das Arbeitsgericht nicht zuständig), wenn:

  • die Betroffene Einzelaufträge in freier Entscheidung annehmen oder ablehnen kann,
  • die Mitarbeiterin gleichzeitig für Konkurrenzunternehmen tätig sein kann,
  • ihre persönliche Freiheit in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Begrenzung alleine aus der „Natur der übernommenen Aufträge“ erfährt,
  • lediglich allgemeine Vorgaben zur Durchführung von Interviews erteilt werden,
  • es keinen garantierten Mindestverdienst gibt und die Betroffene dadurch „ein dem Bild eines Selbständigen entsprechendes eigenes unternehmerisches Risiko (hier: in Form des Vergütungsrisikos) zu tragen“ hat.
Das Arbeitsgericht kann aber trotz Fehlens eines Arbeitsverhältnisses zuständig sein, wenn es sich bei der Interviewerin um eine „arbeitnehmerähnliche“ Person handelt. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Mitarbeiter, die auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die bei dem Vertragspartner erzielten Einkünfte zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen sind.
Anmerkung: Das Pfälzische Oberlandesgericht hat damit die Grundsätze bestätigt, welche die Marktforschungsinstitute bei ihrer Zusammenarbeit mit den Interviewern schon immer zugrundelegen, vgl. auch den Hinweis bei den „Neuesten Meldungen aus dem Umkreis der Kanzlei“ vom 01.04.2004.

Das BGH-Urteil Az.: I ZR 134/07 veranschaulicht, wie weit humorvolle Werbung gehen darf.
1. Die Werbung:
Die BILD-Zeitung und „die tageszeitung“ stritten um diese Kino-Werbespots der taz ( © „die tageszeitung“). Der Spot(t) schließt mit „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“
BILD war nicht humorvoll gestimmt und sah darin eine unzulässige vergleichende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) und verklagte die TAZ.
2. In der zweiten Instanz hatte BILD vor dem OLG Hamburg noch gewonnen:
„Die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie die Zeitung und die Leserschaft der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere. Sie setze die BILD-Zeitung in unangemessener und verwerflicher Weise herab, indem sie ein vernichtendes Bild von den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten und der trostlosen Sozialstruktur eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne.
3. Der BGH verneinte jedoch einen Unterlassungsanspruch:
Der BGH stellte auf die Frage ab, „wo genau die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verläuft. ... Ein humorvoller oder ironischer Werbevergleich kann ... auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf feinen Humor und leise Ironie beschränkt. ... Der [konkrete] Werbespot soll demnach lediglich auf humorvolle Weise zum Ausdruck bringen, dass die TAZ „nicht für jeden“ ist, also nicht den Massengeschmack anspricht und sich nicht an die Leser wendet, die zum Typus des dargestellten BILD-Zeitungslesers gehören. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher erkennt, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handelt, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden soll.

Die markenrechtliche Amtspraxis und Rechtsprechung verneinte in der Vergangenheit überwiegend für Slogans die Eintragungsfähigkeit nach EuGH C-398/08 - Audi - HABM führte der EuGH nun aus, dass Slogans nicht - per se - anders zu beurteilen seien, als andere Zeichen, und dass kein zu strenger Maßstab anzulegen sei. Eine Werbeslogan müsse nicht „phantasievoll“ sein oder einen „Überraschungseffekt“ aufweisen. Der EuGH verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass „die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird, und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt.“
Im konkreten Fall bejahte der EuGH die Eintragungsfähigkeit zudem deshalb, weil sogar festzustellen sei, dass es sich bei der Marke - auch wenn dies nicht Eintragungsvoraussetzung sei - tatsächlich um ein Wortspiel handele, die Wortfolge zudem phantasievoll und überraschend sei, was ein geeignetes Indiz für die Eintragungsfähigkeit darstelle.
Für den EuGH lag der Fall so klar, dass er selbst entschied.

Hier können Sie das wichtige Urteil Az.: 6 U 101/09 des Oberlandesgerichts Köln nachlesen. Nach diesem Urteil haftet der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses, wenn von seinem Internetanschluss Musikdateien im MP3-Format zum Download angeboten werden und er nicht alles unternommen hat, dies zu verhindern.
Zum Sachverhalt:
Vier Musikfirmen klagten wegen unberechtigter öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Die Beklagte verteidigte sich damit, nicht sie als Anschlussinhaberin, sondern - nicht näher genannte - Familienmitglieder (der Ehemann und/oder eines der 5 Kinder) hätten den Download angeboten.
Die Entscheidungsbegründung:
Das OLG meint in seinem Urteil, damit habe die Beklagte nicht genug getan und verurteilte zur Zahlung der Abmahnkosten. Zwar sei die Rechtsprechung uneinheitlich, was Überwachungspflichten angehe. Jedoch sei wenigstens zu erwarten, dass der wahre Verursacher genannt werde, wenn sich der Anschlussinhaber der Verantwortung durch Verweis auf Dritte entziehen wolle.
Das OLG stellte ergänzend klar, dass allein ein ohne Sanktionen ausgesprochenes Verbot durch den Anschlussinhaber, an Tauschbörsen teilzunehmen, nicht genüge. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte selbst nicht in der Lage gewesen sei, die Handlungen der Familienmitglieder zu überwachen, wären, so das Gericht, technische Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen, wie bspw.

  • Errichtung von „fire walls“, die verhindern, dass Downloads zugelassen werden

  • Zuteilung von Zugängen mit eingeschränkten Rechten

Anmerkung:
Der angesetzte Streitwert wurde vom OLG gekürzt, es ging (bei knapp 1.000 Stücken) von einem Streitwert von „nur“ € 200.000 aus. Die Kosten der Abmahnung, wurden aufgrund des verringerten Streitwertes auf 2.380,00 € (zzgl. Zinsen) begrenzt.

„Ein Mann zu seiner Freundin: 'Ich habe es endgültig satt, bei dir immer nur die zweite Geige zu spielen!' Darauf fängt sie zu lachen an und meint: 'Du kannst froh sein, dass du überhaupt noch in meinem Orchester bist!'.”
Aus „neue woche” 3/2010.

„Zwei Möbelträger hatten den Auftrag, ein Klavier in ein Hochhaus in den sechsten Stock zu tragen. Während der Schlepperei sagt der eine: 'Du, ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht. Die gute: Wir sind schon im vierten Stock und die schlechte: Wir sind im falschen Haus!'.”
Aus SUPERillu 08/2010

So betitelt die neue Ausgabe - 09/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Dies ergibt sich aus einem uns nun zugestellten Beschluss des Kammergerichts Az.: 9 W 150/09.
Der Fall:
Gegen den Verlag war eine einstweilige Verfügung zu Bildnisunterlassungsansprüchen ergangen. Er legte keinen Widerspruch ein, sondern „zwang“ die Antragstellerin in ein Hauptsacheverfahren (§ 926 ZPO). In der Berufungsverhandlung des Hauptverfahrens verzichtete die Antragstellerin auf den Klageanspruch, nachdem das Berufungsgericht den Hinweis erteilt hatte, es halte die Klage für unbegründet. Unmittelbar im Anschluss an die Berufungsverhandlung legte der Verlag Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Die Antragstellerin verzichtete daraufhin auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung, weigerte sich aber, die Kosten des Verfügungsverfahrens zu erstatten. Daraufhin erklärten die Parteien die Hauptsache mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt.
Die Entscheidung erster Instanz:
Das Landgericht hob anschließend die Kosten gegeneinander mit der Begründung auf, der Verlag sei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) verpflichtet gewesen, der Antragstellerin vor Einlegung des Widerspruchs Gelegenheit zu geben, sich zu Antragsrücknahme und Kosten zu erklären.
Die nun erlassene Entscheidung des Kammergerichts:
Auf die Beschwerde des Verlages hob das Kammergericht den Kostenbeschluss des Landgerichts auf und legte der Antragstellerin die (gesamten) Verfahrenskosten auf. Anders als im Falle einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO komme der Rechtsgedanke des § 93 ZPO in einem bereits anhängigen Widerspruchsverfahren nicht in Betracht. Es bestehe für den Antragsgegner keine Veranlassung, dem Antragsteller die Einlegung des Widerspruchs vorher „anzudrohen“, um diesem einen Rechteverzicht zu ermöglichen. Anders wäre der Fall – so das Kammergericht - nur zu beurteilen, wenn der Verlag noch vor Einlegung des Widerspruchs klaglos gestellt worden wäre. Ein bloßer Rechteverzicht nach Widerspruchseinlegung reiche aber nicht aus, weil dieser nicht gleichzeitig die Verpflichtung enthalte, die durch die einstweilige Verfügung angefallenen Kosten zu erstatten.

So betitelt die neue Ausgabe - 08/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Diese Geschichte ist auch noch wahr: Ein Mandant, der noch nie mit Strafrecht zu tun hatte, erhält erstmals und völlig zu Unrecht einen Ermittlungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Der Anwalt beruhigt den Mandanten telefonisch und schließt das Telefonat: "Bestellen Sie Ihrer Frau einen schönen Gruß, sie könne den nächsten Urlaub buchen, dieses Mal könne es ruhig etwas ganz Besonderes sein."