Nach einem Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 4 W 67/09) ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer, wer frei über die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen entscheiden und für Konkurrenzunternehmen tätig werden darf.
Das Gericht hatte im Rahmen eines Streites über die Vergütung einer Interviewerin, die für ein Marktforschungsinstitut Interviews durchführte, zu prüfen, ob das Arbeitsgericht oder das „normale” Zivilgericht zuständig ist. Nach seiner Auffassung liegt ein Arbeitsverhältnis nicht vor (und ist damit das Arbeitsgericht nicht zuständig), wenn:

  • die Betroffene Einzelaufträge in freier Entscheidung annehmen oder ablehnen kann,
  • die Mitarbeiterin gleichzeitig für Konkurrenzunternehmen tätig sein kann,
  • ihre persönliche Freiheit in räumlicher und zeitlicher Hinsicht eine Begrenzung alleine aus der „Natur der übernommenen Aufträge“ erfährt,
  • lediglich allgemeine Vorgaben zur Durchführung von Interviews erteilt werden,
  • es keinen garantierten Mindestverdienst gibt und die Betroffene dadurch „ein dem Bild eines Selbständigen entsprechendes eigenes unternehmerisches Risiko (hier: in Form des Vergütungsrisikos) zu tragen“ hat.
Das Arbeitsgericht kann aber trotz Fehlens eines Arbeitsverhältnisses zuständig sein, wenn es sich bei der Interviewerin um eine „arbeitnehmerähnliche“ Person handelt. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Mitarbeiter, die auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die bei dem Vertragspartner erzielten Einkünfte zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen sind.
Anmerkung: Das Pfälzische Oberlandesgericht hat damit die Grundsätze bestätigt, welche die Marktforschungsinstitute bei ihrer Zusammenarbeit mit den Interviewern schon immer zugrundelegen, vgl. auch den Hinweis bei den „Neuesten Meldungen aus dem Umkreis der Kanzlei“ vom 01.04.2004.