Hier können Sie das wichtige Urteil Az.: 6 U 101/09 des Oberlandesgerichts Köln nachlesen. Nach diesem Urteil haftet der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses, wenn von seinem Internetanschluss Musikdateien im MP3-Format zum Download angeboten werden und er nicht alles unternommen hat, dies zu verhindern.
Zum Sachverhalt:
Vier Musikfirmen klagten wegen unberechtigter öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Die Beklagte verteidigte sich damit, nicht sie als Anschlussinhaberin, sondern - nicht näher genannte - Familienmitglieder (der Ehemann und/oder eines der 5 Kinder) hätten den Download angeboten.
Die Entscheidungsbegründung:
Das OLG meint in seinem Urteil, damit habe die Beklagte nicht genug getan und verurteilte zur Zahlung der Abmahnkosten. Zwar sei die Rechtsprechung uneinheitlich, was Überwachungspflichten angehe. Jedoch sei wenigstens zu erwarten, dass der wahre Verursacher genannt werde, wenn sich der Anschlussinhaber der Verantwortung durch Verweis auf Dritte entziehen wolle.
Das OLG stellte ergänzend klar, dass allein ein ohne Sanktionen ausgesprochenes Verbot durch den Anschlussinhaber, an Tauschbörsen teilzunehmen, nicht genüge. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte selbst nicht in der Lage gewesen sei, die Handlungen der Familienmitglieder zu überwachen, wären, so das Gericht, technische Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen, wie bspw.

  • Errichtung von „fire walls“, die verhindern, dass Downloads zugelassen werden

  • Zuteilung von Zugängen mit eingeschränkten Rechten

Anmerkung:
Der angesetzte Streitwert wurde vom OLG gekürzt, es ging (bei knapp 1.000 Stücken) von einem Streitwert von „nur“ € 200.000 aus. Die Kosten der Abmahnung, wurden aufgrund des verringerten Streitwertes auf 2.380,00 € (zzgl. Zinsen) begrenzt.