Mit einem Urteil Az.: I ZR 50/07 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen konkretisiert.
Der Fall:
Ein Internetversandunternehmen hatte für eine Fotokamera mit einem Testergebnis („Der Testsieger“) geworben, ohne diese Angabe zu konkretisieren bzw. die Fundstelle des Tests anzugeben.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat hierin einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot in § 5a UWG erblickt und festgestellt, dass die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch Sternchenhinweis eindeutig und leicht auffindbar sein müsse, wenn für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben wird. Aus den Urteilsgründen:
„Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt.“