Der Fall:
Der Inhaber der für Fahrräder (und Anderes) geschützten Marke „ROSE“ ging gegen einen Internetversandhändler für Fahrräder vor, der mit Werbepartnern kooperierte, die auf ihren Internetseiten für den Kauf beim Händler warben. Wenn ein Kaufvertrag zwischen einem Kunden und dem Händler unter Nutzung des in der Werbung des Werbepartners befindlichen Links zustande kam, erhielten die Werbepartner eine Provision. Ein Werbepartner verwendete in der Werbung die Begriffe „fahrrad rose bike wear“.
Die Rechtsprobleme:
Der BGH befasste sich in seinem Urteil (Az.: I ZR 109/06 - Partnerprogramm) mit zwei wichtigen Fragen: Wer trägt bei der Verwendung von Meta-Tags die Beweislast für eine markenmäßige Benutzung; und haftet der Internetversandhändler, wenn ein Werbepartner markenverletztende Meta-Tags verwendet.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH nahm im entschiedenen Fall an, dass eine markenmäßige Benutzung ausreichend dargelegt ist, wenn der Markeninhaber vorgträgt, dass bei der Suche nach der Marke in einer Internet-Suchmaschine ein Treffer (mit dem Markentext) erschien. Macht der in Anspruch genommene geltend, der Begriff werde auf der Internetseite nur beschreibend verwendet, trägt er - so der BGH - hinsichtlich der dafür maßgeblichen Umstände die sekundäre Darlegungslast.
Die Haftung nach 07.11.2008, am 19.10.2008 und am 08.10.2009.