Für die TV Spielfilm GmbH sind verschiedene Marken eingetragen. Nachdem das ursprüngliche, markenrechtlich abgesicherte Logo der Zeitschrift

modernisiert worden war, wurde eine neues Zeichen

angemeldet. Obwohl die ältere Marke eingetragen worden war, beanstandete das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung, weil - so das DPMA - das Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei.
Das Bundespatentgericht (Az.: 27 w (pat) 154/09) entschied nun jedoch in nächster Instanz zugunsten des Verlages. Die Begründung:
„In ihrer Gesamtheit fehlt der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Merkmale der in farbiger Gestaltung beanspruchten Marke ist auch hier nach Auffassung des Senats nicht jeglicher Mindestmaßstab an Unterscheidungskraft abzusprechen.“