Der Europäische Gerichtshof entschied (Az. C 236, 237 und 238/08), dass Google als Suchmaschinenbetreiber Markenrechte Dritter nicht verletzt, wenn Dritten die Möglichkeit eingeräumt wird, solche Marken als Adwords zu schalten.
Zum Fall: Gegen Google klagte u.a. Louis Vuitton wegen Verletzung der eigenen Markenrechte. Der Markeninhaber machte - verkürzt dargestellt - geltend, dass Google es in keinem Fall gestattet ist, die (bekannte) Marke im Rahmen des Adwordservices Dritten anzubieten.
Das Ergebnis: Dieser Rechtsmeinung folgte der EuGH in seiner Entscheidung nicht. Er stellte fest, dass zwar der bei Google durch Adwords Werbende die Marken im geschäftlichen Verkehr benutzt und Google im Geschäftsverkehr handele. Er entschied jedoch, Google benutze im Gegensatz zum Werbenden das Zeichen nicht im Sinne des 23. Januar 2009 und am 23. September 2009 bereits über dieses und andere hier interessierende Verfahren, die derzeit vor dem EuGH anhängig sind. Das Thema „Adwords“ erscheint jedoch für Google als eher unproblematisch. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, da der EuGH mehrfach betonte, dass die Ausgangsgerichte noch weitere Feststellungen treffen könnten.