Wir hatten bereits über das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs berichtet, nach dem die Medien bei spektakulären Kriminalfällen auch noch nach Jahren Online-Archivartikel mit den Namen der Verurteilten bereithalten dürfen (siehe unseren Eintrag vom 16. 12. 2009 und die Pressemitteilung des BGH vom 16.12.2009).
Am 20.4.2010 hat der Bundesgerichtshof (VI ZR 245/08 und 246/08) nun weitere, auf Unterlassung der Namensnennung gerichtete Klagen der beiden Mörder des Münchener Volksschauspielers gegen den „Mannheimer Morgen“ abgewiesen und damit vorausgegangene Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben.
Urteilsbegründungen oder Meldungen der Pressestelle des Bundesgerichtshofs liegen noch nicht vor. In der Verhandlung am vergangenen Dienstag verwies der Senat auf seine bisherigen Entscheidungen (VI ZR 243/08, VI ZR 244/08, VI ZR 227/08, VI ZR 228/08) zum Sedlmayr-Fall. In ihnen legt er dar, dass in derartigen Fällen der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verurteilten durch das öffentliche Informationsinteresse gedeckt ist.