Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Inzwischen bekommt man so viele Informationen, dass man gar nicht weiß, ob die dazugehörigen Ereignisse schon passiert sind.”
Piet Klocke, zitiert in „neue woche” 21/2010

"Sekretärin zum Bankdirektor: 'Wollen Sie wirklich 'Hochachtungsvoll' schreiben? An diese Betrüger und Halsabschneider?' - 'Sie haben recht, schreiben Sie: Mit kollegialem Gruß'."
Aus der neuen Ausgabe von "neue woche", 21/2010.

Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller verlangte, eine Gegendarstellung abzudrucken (§ 11 Absatz 2 S. 4 Az. 3 O 123/10, hebt hervor, dass im Rahmen des Gegendarstellungsverlangens die rechtsgeschäftliche Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es genüge, so das Gericht, auch nicht die bloße Ortabwesenheit, wie hier der behauptete Aufenthalt „zu Dreharbeiten im Ausland“, um an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert zu sein. Dem Antragsteller obliegt - so das Gericht weiter - die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, wann er Kenntnis erhielt, bzw. welche Umstände ihn an einer unverzüglichen Geltendmachung hinderten. Diesen Anforderungen war der Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen. Einen Zeitraum von mehr als vier Wochen „trotz des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel“ hat das Gericht nicht mehr als „unverzüglich“ angesehen und den Antrag zurückgewiesen.

Der Fall:
Der (verarmte) Vater eines bekannten und wohlhabenden TV-„Comedian” begehrt von seinem Sohn Unterhalt. Er wendet sich zwecks gütlicher Einigung anwaltlich an seinen Sohn und kündigt ihm an, notfalls Unterhalt einzuklagen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, lässt er u.a. mitteilen: „Inwieweit ein solches Verfahren von dem Interesse der Öffentlichkeit ferngehalten werden kann, steht in den Sternen“.
Der Comedian erwirkt daraufhin eine gerichtliche Unterlassungsverfügung, mit welcher es dem Vater untersagt wird, „sich gegenüber Medien zu dem Umstand zu äußern, dass ihm der Antragsteller keinen Unterhalt zahlt / oder sich zu einem Unterhaltsverfahren gegen den Antragsteller zu äußern“. Das Gericht weiß bei Erlass der e.V. allerdings nicht, dass die Anwälte des Vaters in einem weiteren Schreiben sinngemäß erklärten, der Vater beabsichtige derzeit nicht, sich mit seinem Schicksal an die Presse zu wenden („Unsere Kanzlei hat sich – bislang stets erfolgreich – bemüht, das Interesse der Öffentlichkeit in dieser Sache gerade nicht zu strapazieren“).
Die Widerspruchsentscheidung:
Das Landgericht Berlin hob die einstweilige Verfügung mit seinem Urteil Az.: 27 O 66/10 auf. Begründung: Die vage Möglichkeit, die Öffentlichkeit zu informieren, reiche nicht aus, um die Absicht eines rechtswidrigen Eingriffs zu unterstellen. Gerade das (dem Gericht vom Antragsteller vorenthaltene) Schreiben lasse keinerlei Begehungsgefahr erkennen.

Wir haben schon vor einigen Tagen, am 26. Mai, über ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 27 O 66/10) zu einer privaten Auseindersetzung über Unterhalt berichtet. Dieses Urteil beleuchtet noch einen weiteren interessanten Aspekt, nämlich:
Die Rechte der Presse decken sich nicht zwangsläufig mit dem Recht eines Individuums auf Meinungsäußerungsfreiheit, d.h.: Grundsätzlich darf sich jeder als Ausfluss seiner Meinungsfreiheit zum Streit mit einem Dritten an die Presse wenden; erst die Presse muss aufgrund des sich reflexartig ergebenden Eingriffs in das Persönlichkeit des Betroffenen „abwägen und entscheiden, ob ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht, das das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt”. Folge: Unterlassungsansprüche des betroffenen Sohnes gegen seinen Vater bestehen dem Urteil zufolge nur ausnahmsweise, wenn dieser – als Informant – die Presse gezielt einsetzt, um mit der Veröffentlichung privater Angelegenheiten öffentlichen Druck auszuüben. Aus den Entscheidungsgründen:
„Der Antragsteller kann es dem Antragsgegner zunächst nicht grundsätzlich verwehren, sich in seinen eigenen Angelegenheiten an die Presse zu wenden, mag daran ein öffentliches Interesse auch nicht bestehen und der Antragsteller in seiner geschützten Privatsphäre davon auch reflexartig betroffen sein. Die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentliches Interesses geschützt und wird von dem Grundrechtsträger nicht nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs.1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.
(…)
Solange der Antragsgegner nicht etwa unwahre Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Antragsteller aufstellt, die dann von einem Presseorgan verbreitet werden, kann er nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da es zunächst allein Sache des betreffenden Presseorgans ist, abzuwägen und zu entscheiden, ob ein öffentliches Berichterstattungsinteresse besteht, das das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt.”

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit dem jetzt vorliegendem Urteil Az.: I ZR 180/07 den Einsatz ungesicherter Verkaufshilfen im Zeitungsvertrieb (sog. „Stumme Verkäufer“) für wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig erklärt. Bei „stummen Verkäufern“ handelt es sich um nicht gesicherte Verkaufsautomaten, aus denen aktuelle Tageszeitungen entnommen werden können, ohne dass kontrolliert wird, ob der Kunde den Verkaufspreis anschließend auch tatsächlich entrichtet.
Die Argumentation der Kläger:
Die Kläger hatten sich darauf berufen, dass die beanstandeten Verkaufshilfen dazu verleiteten, die in den Verkaufsautomaten angebotenen Zeitungen ohne Bezahlung zu entnehmen, die Zeitungen somit faktisch gratis abgegeben werden würden. Dieser ungesicherte Vertrieb diene allein der künstlichen Auflagensteigerung, führe zu einem „übertriebenen Anlocken“ und einer wettbewerbswidrigen Marktstörung, so der Kläger weiter.
Die neue Sicht des BGH:
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht: Zwar dürften Waren nicht mit dem Ziel verschenkt werden, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Der Vertrieb über „stumme Verkäufer“ begründe aber eine solche Gefahr nicht. Nach der Lebenserfahrung läge es vielmehr fern, dass die Kunden durch die ihnen eröffnete und zum Teil auch wahrgenommene Möglichkeit der weithin gefahrlosen Entwendung von Zeitungen nachhaltig beeinflusst werden und in Zukunft bei deren entgeltlichem Erwerb nicht mehr rational entscheiden könnten, welchem Angebot sie den Vorzug geben. Es bestünde aufgrund der fehlenden Anlockwirkung auch keine Gefahr, dass andere Wettbewerber aus dem Markt gedrängt würden bzw. der Wettbewerb auf dem fraglichen Markt erheblich eingeschränkt werde.
Im Streitfall kam hinzu, dass die Beklagte sich gegenüber den Klägern bereits verpflichtet hatte, auf den Verkausautomaten einen deutlichen Hinweis anzubringen, demzufolge die Zeitung nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden dürfe, Diebstahl verfolgt werde und Kontrolleure im Einsatz seien.
Die frühere Rechtsprechung des BGH:
Mit dem Urteil hat der BGH seine gegenteilige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 (GRUR 1996, 778; Az.: I ZR 1/94) hatte er nämlich noch die gegenteilige Ansicht vertreten und den Einsatz von „stummen Verkäufern“ als wettbewerbswidrig untersagt. Die damalige Rechtsprechung müsse – so der Senatsvorsitzende – im Lichte zweier Entscheidungen aus dem Jahre 2003 gesehen werden. Mit diesen hatte der BGH die Verteilung von Gratis-Zeitungen seinerzeit erlaubt, weil Neulinge auf dem Zeitungsmarkt sonst keine ausreichenden Chancen gegen die „Platzhirsche“ hätten. Der Vorsitzende hierzu wörtlich in der mündlichen Verhandlung: „Inzwischen ist die Welt nicht mehr ganz so wie 1996“.

So betitelt die neue Ausgabe - 21/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall:
Ein Arbeitnehmer hatte eine Mitarbeitererklärung unterschrieben, in welcher es u.a. hieß: „Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten“. Entgegen dieser Vereinbarung, hat der Arbeitnehmer das Internet privat zur Abfrage seines Kontostandes mehrfach, aber jeweils nur kurz und zumeist in der Mittagszeit genutzt. Der Arbeitgeber kündigte.
Die Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09 urteilte:
Die Kündigung sei unwirksam. Der bloße Verstoß gegen die Mitarbeitervereinbarung mache eine Abmahnung nicht entbehrlich.
Das LAG bezieht sich zudem nach BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05. In einer anderen Entscheidung war die Nutzung von Internetseiten mit pornografischem Inhalt zu beurteilen. Für diesen Fall hat das LAG Rheinland-Pfalz eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt angesehen, vgl. Az.: 6 Sa 311/05.

„Wütend sagt der Chef zu seinem Angestellten: 'Sie sind zwei Stunden zu spät zur Arbeit gekommen. haben Sie dafür eine Begründung?' -- 'Ja, ich werde Vater!' -- 'Na, das ist ja toll; wann ist es denn so weit?' -- 'In ungefähr neun Monaten'!”
Aus Glücks Revue 18/2010

„Es gibt zwei Gründe, warum Männer anfangen zu trinken! Entweder weil sie keine Frau haben, oder weil sie eine haben!”
Aus Glücks Revue 18/2010.