Der Fall:
Ein Arbeitnehmer hatte eine Mitarbeitererklärung unterschrieben, in welcher es u.a. hieß: „Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten“. Entgegen dieser Vereinbarung, hat der Arbeitnehmer das Internet privat zur Abfrage seines Kontostandes mehrfach, aber jeweils nur kurz und zumeist in der Mittagszeit genutzt. Der Arbeitgeber kündigte.
Die Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09 urteilte:
Die Kündigung sei unwirksam. Der bloße Verstoß gegen die Mitarbeitervereinbarung mache eine Abmahnung nicht entbehrlich.
Das LAG bezieht sich zudem nach BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05. In einer anderen Entscheidung war die Nutzung von Internetseiten mit pornografischem Inhalt zu beurteilen. Für diesen Fall hat das LAG Rheinland-Pfalz eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt angesehen, vgl. Az.: 6 Sa 311/05.