Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

In BGH Az. I ZR 57/08 – „Goldhase II“ (Pressemitteilung, Volltext liegt noch nicht vor) hatte der BGH erneut Gelegenheit, zur Frage der Verwechslungsgefahr dreidimensionaler Marken Stellung zu nehmen. Der dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke „Lindt-Goldhase“, steht der jüngere „Riegelein Confiserie“- Hase gegenüber:

vs.
© http://www.lindt.com/de/swf/ger/startseite © http://www.riegelein.de

Lindt sah sich durch den Riegelein Hasen in ihren Markenrechten verletzt und klagte.
Der Bundesgerichtshof hatte (nun zum zweiten Mal) eine die Verwechslungsgefahr ablehnende Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt worden, der zwischenzeitlich verloren ging. Da keine Einigkeit über den „Ersatz“-Hasen gefunden werden konnte, muss das (Tatsachengericht) OLG sich erneut mit der Sache befassen.
Zudem wurde die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen mit einer unzutreffenden Begründung - so der BGH - verneint.
„Den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt.Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt & Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung zukommt.
Wir berichten, sobald es Neuigkeiten im Hasenkampf gibt.

Zum Sachverhalt:
Ohne dass sein Vater davon wusste, hatte ein volljähriger Sohn über den Internetzugang seines Vaters mehr als 100 Musiktitel in einer illegalen Musiktauschbörse zum Download angeboten („Filesharing“). Wenn er online war, konnten andere Nutzer der Tauschbörse unentgeltlich Lieder als mp3-Datei herunterladen. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, keine Kenntnis vom Handeln seines Sohnes gehabt zu haben und einen Computer nicht bedienen zu können. Außergerichtlich gaben Vater und Sohn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gestritten wurde noch über die Anwaltskosten.
Die Entscheidung:
Den Einwand des Vaters ließ das Landgericht Magdeburg in seinem Urteil Az.: 7 O 2274/09 nicht gelten. Bis jetzt liegt allerdings nur eine Pressemitteilung vor. Das Gericht verurteilte Vater und Sohn zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3000 Euro. Der Vater hafte, so das Gericht, da über seinen Internetzugang der illegale Tauschhandel abgewickelt wurde. Er hätte sich, so das Gericht weiter, sachkundiger Hilfe bedienen müssen, um durch den Einbau entsprechender Sicherungsvorkehrungen wie z.B. einer Firewall, die illegale Nutzung zu verhindern.
Anmerkung:
Die Haftung des Anschlussinhabers wird unter dem Aspekt der „Störerhaftung“ in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während das LG Hamburg (Az.: 308 O 139/06; CR 2007, 121 f.) es für notwendig hält, Benutzerkonten einzurichten oder eine Firewall zu installieren, hat das OLG Frankfurt (Az.: 11 W 58/07) eine grundsätzliche Haftung verneint: Der Inhaber eines Internetanschlusses sei nicht ohne weiteres verpflichtet, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Über eine Entscheidung des OLG Köln (Az.: 6 U 101/09) haben wir bereits berichtet, wonach den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person treffe, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann - selbst wenn dies der Ehemann oder die eigenen Kinder gewesen sein können.

Der Ehemann stöhnt: „Heute ist es aber wirklich schrecklich heiß! Was glaubst du, was die Nachbarn denken, wenn ich mit meinem Luxuskörper nackt den Rasen mähe?”. Meint Sie: „Dass ich dich doch wegen des Geldes wegen geheiratet habe.”
Aus FREIZEIT REVUE 29/2010.

Wir berichteten gestern über die markenrechtlichen Aspekte des BGH - Urteils (Az. I ZR 183/07) zum Versuch der FIFA, Marken der Firma Ferrero löschen zu lassen, die die Bestandteile WM 2006 bzw. WM 2010 enthalten.
Der BGH sah auch die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG nicht verletzt.
Er gelangte zwar noch zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des UWG, da - so der BGH - die Klagbegehren nicht in den Schutzbereich des Markenrechts fallen. Der BGH lehnte aber dennoch ab, nach dem UWG zugunsten der FIFA zu entscheiden:

  • Keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise: „Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise gingen aufgrund der angegriffenen Marken nicht davon aus, dass die Beklagte offizieller Sponsor der Klägerin sei und Lizenzgebühren zahle. Der normal informierte Verbraucher unterscheide zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaft. Ihm sei bekannt, dass der offizielle Ausstatter, Lieferant, Sponsor oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstelle.“

  • Keine wettbewerbswidrige Behinderung: „.... [es] bestehen ... keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus den Marken gegen die Klägerin ... Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung behindern kann. Dies gilt auch, soweit es um die Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Dritte, wie etwa Sponsoren, geht.

  • Keine Ausbeutung ihrer beruflichen Leistungen: „...das Berufungsgericht hat [zutreffend] eine .... erforderliche Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verneint.“

  • Kein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Generalklausel: „Allein der Umstand, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Marken auf die von der Klägerin veranstaltete Fußball-Weltmeisterschaft Bezug nimmt und sich deren Ruf zunutze macht, stellt keine unzulässige geschäftliche Handlung dar.“ und „Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.“

So betitelt die neue Ausgabe - 29/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der BGH (Az. I ZR 183/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die FIFA von der Firma Ferrero verlangen kann, Marken zu löschen, die die Bestandteile WM 2006 bzw. WM 2010 enthalten.
Der BGH verneinte Löschungsansprüche der FIFA gegen die Ferrero-Marken gem. § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:

„Zu den nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnen auch sprachübliche Bezeichnungen von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden .... Zwar hat das Verletzungsgericht von der Eintragung der Klagemarke auszugehen und darf der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft absprechen (...). Den Schutzumfang der eingetragenen Marke hat das Verletzungsgericht aber selbständig zu bestimmen. Diesen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den beschreibenden Gehalt der Klagemarke zutreffend als sehr eng bemessen.
Ebenso schloss der BGH Löschungsansprüche aufgrund der Werktitel- bzw. Unternehmenskennzeichenrechte gem. §§ 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG aus. Hierzu stellte der BGH fest:
nicht jede Verwendung der Klagetitel oder einer verwechselbaren Bezeichnung stellt eine Rechtsverletzung dar. Vielmehr muss eine titelmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung - also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken - vorliegen...“
Anmerkung:
Auch der wettbewerbsrechtliche Teil der Entscheidung interessiert. Im Hinblick auf den Umfang der Meldung berichten wir über diesen Teil morgen an dieser Stelle.

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München Az.: 222 C 2911/08 ist der Anbieter eines im Internet durchgeführten Geschicklichkeitsspiels grundsätzlich zur Gewinnauszahlung verpflichtet.
Der Kläger hatte an einem von der Beklagten veranstalteten Online-Quiz teilgenommen. Wer alle Fragen im Rahmen verschiedener Gewinnstufen richtig beantwortete, sollte von der Beklagten eine Million Euro erhalten. Der Kläger hatte alle Fragen richtig beantwortet und begehrte Auszahlung des Gewinns. Die Beklagte hingegen berief sich darauf, es habe sich um ein verbotenes Glückspiel gehandelt. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht gab der Teilklage statt. Es stellte darauf ab, dass es sich bei dem Rätsel um ein (zulässiges) Geschicklichkeitsspiel gehandelt habe, bei dem individuelles Wissen, nicht aber Zufallselemente im Vordergrund stünden. Ein Quiz sei entscheidend davon geprägt, dass der Teilnehmer die zutreffende Antwort ankreuze, was davon abhänge, dass er geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit und Geschick an den Tag lege. Bei einem Glückspiel hingegen sei das Ergebnis nicht zu beeinflussen und allein vom Zufall abhängig. Im vorliegenden Fall sei aber nicht der Zufall, sondern die individuellen Fähigkeiten des Spielers entscheidend gewesen. Der versprochene Preis stelle daher eine verbindliche Auslobung i.S.d. § 657 BGB dar.

Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil Az.: 28 O 688/09 festgestellt, dass der Abmahnende grundsätzlich nicht verpflichtet ist, der Abmahnung eine vorgefertigte bzw. vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen. Die Abmahnung müsse, so das Gericht, dem Schuldner zwar den Weg weisen, was er tun müsse, um einen Prozess zu vermeiden, im einzelnen aber sei es Sache des Schuldners, eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichende Erklärung abzugeben.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der in seinen Urheberrechten verletzte Verfügungskläger vorprozessual nur zur Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung aufgefordert, der Verfügungsbeklagte die daraufhin ergangene einstweilige Verfügung aber sofort anerkannt. Gleichwohl legte das Gericht ihm die Kosten auf.
Anmerkung: Damit liegt das Landgericht auf der Linie unzähliger Entscheidungen der Instanzgerichte, welche in Bezug auf § 93 ZPO keine nennenswerten Anforderungen an die Formulierung der Abmahnung stellen.

Das Kammergericht hat in einem Beschluss Az. 9 W 196/09 angenommen, dass der Suchmaschinenbetreiber haftet, wenn ein Originaltext in Snippets sinnentstellend verkürzt wird. Verletzt wird nach dem Beschluss das Persönlichkeitsrecht der Autoren nach § 823 Abs. 1 iVm § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Allerdings entsteht der Anspruch erst dann, wenn auf eine Abmahnung hin der Verstoß nicht beendet wird. Das Gericht im Einzelnen:
1. „Damit aber wird die Aussage auf der verlinkten Seite durch die verkürzte Inhaltswiedergabe im Snippet in ihr Gegenteil verkehrt. Sie wird von einer satirischen Darstellung, die durch ihr Erscheinen in der Rubrik Satire als eine solche erkennbar sein soll, zu einer eindeutig unwahren Tatsachenbehauptung.“
2. „Eine Persönlichkeitsverletzung durch den Betreiber der Suchmaschine wird man ... dann annehmen können und müssen, wenn – wie hier – die verkürzte, zusammenfassende Darstellung im Snippet derartig sinnentstellend ist, dass ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. In diesen Fällen trifft der Snippet trotz seiner automatischen Erstellung eine eigene Aussage, für die der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich ist.“
3.„Den Besonderheiten der Internetsuchmaschine trägt der Senat dadurch hinreichend Rechnung, dass für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung – wie dargelegt – nicht auf die Erstellung des Sucheintrags, sondern erst auf die Anzeige des rechtswidrigen Inhalts durch das anwaltliche Mahnschreiben und den Ablauf einer angemessenen Reaktionsfrist abgestellt wird.“
Anmerkung:
Zwar hat das KG grds. die Haftungsprivilegierungen der §§-8, 9 und 10 TMG für Suchmaschinen für anwendbar gehalten, diese jedoch nicht auf die gegen den Diensteanbieter gerichteten Unterlassungsansprüche erstreckt. Vielmehr ist mit der Haftungsprivilegierung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen. Dies führt grds. zur Haftung des Diensteanbieters auch für fremde Inhalte bei Unterlassungsansprüchen nach allgemeinen Regeln und insbesondere dann, wenn eine Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten vorliegt.

Zum Sachverhalt:
Ein Rundfunkteilnehmer hatte in seinem Privathaus herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte betrieben und in seinem beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer einen internetfähigen Rechner.
Die Entscheidung:
Ob ein internetfähiger PC überhaupt ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist, konnte der VGH Kassel (Az.: 10 A 2910/09) dahinstellen. Er sah jedenfalls den Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV bereits dem Wortlaut nach als erfüllt an:
„Vielmehr macht es ohne weiteres Sinn, dass jemand, der bereits für die in den privaten Räumen seines Hauses aufgestellten herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahlt, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere internetfähige Personalcomputer), die im nicht ausschließlich privaten Bereich des Hauses installiert sind bzw. dort vorgehalten werden, keine Rundfunkgebühren entrichten muss.“
Eine Einschränkung, nach der auch die „anderen Rundfunkempfangsgeräte” im Sinne der Vorschrift dem nicht ausschließlich privaten Bereich zuzuordnen sein müssten, könne der Vorschrift - so das Gericht - nicht entnommen werden.
Anmerkung:
Die Frage, ob Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs zu entrichten sind, ist derzeit heftig umstritten. Vor allem ist umstritten, ob der Besitz eines internetfähigen PCs ein „Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes” darstellt und damit grundsätzlich eine Gebührenpflicht auslöst, und, in welchen Fällen die spezielle Ausnahmeregelung für sog. „neuartige Empfangsgeräte” des § 5 Abs. 3 RGebStV eingreift. Erwogen wird außerdem eine grundsätzliche Abkehr von der gerätespezifischen Abgabe hin zu einer „Haushaltsabgabe“, vgl. Gutachten im Auftrag u.a. von ARD und ZDF des ehem. Bundesverfassungsrichters Prof. Paul Kirchhoff.