Nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München Az.: 222 C 2911/08 ist der Anbieter eines im Internet durchgeführten Geschicklichkeitsspiels grundsätzlich zur Gewinnauszahlung verpflichtet.
Der Kläger hatte an einem von der Beklagten veranstalteten Online-Quiz teilgenommen. Wer alle Fragen im Rahmen verschiedener Gewinnstufen richtig beantwortete, sollte von der Beklagten eine Million Euro erhalten. Der Kläger hatte alle Fragen richtig beantwortet und begehrte Auszahlung des Gewinns. Die Beklagte hingegen berief sich darauf, es habe sich um ein verbotenes Glückspiel gehandelt. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht gab der Teilklage statt. Es stellte darauf ab, dass es sich bei dem Rätsel um ein (zulässiges) Geschicklichkeitsspiel gehandelt habe, bei dem individuelles Wissen, nicht aber Zufallselemente im Vordergrund stünden. Ein Quiz sei entscheidend davon geprägt, dass der Teilnehmer die zutreffende Antwort ankreuze, was davon abhänge, dass er geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit und Geschick an den Tag lege. Bei einem Glückspiel hingegen sei das Ergebnis nicht zu beeinflussen und allein vom Zufall abhängig. Im vorliegenden Fall sei aber nicht der Zufall, sondern die individuellen Fähigkeiten des Spielers entscheidend gewesen. Der versprochene Preis stelle daher eine verbindliche Auslobung i.S.d. § 657 BGB dar.