Der BGH (Az. I ZR 183/07) hatte darüber zu entscheiden, ob die FIFA von der Firma Ferrero verlangen kann, Marken zu löschen, die die Bestandteile WM 2006 bzw. WM 2010 enthalten.
Der BGH verneinte Löschungsansprüche der FIFA gegen die Ferrero-Marken gem. § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:

„Zu den nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnungen rechnen auch sprachübliche Bezeichnungen von Ereignissen, und zwar nicht nur für das Ereignis selbst, sondern auch für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem Ereignis in Zusammenhang gebracht werden .... Zwar hat das Verletzungsgericht von der Eintragung der Klagemarke auszugehen und darf der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft absprechen (...). Den Schutzumfang der eingetragenen Marke hat das Verletzungsgericht aber selbständig zu bestimmen. Diesen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den beschreibenden Gehalt der Klagemarke zutreffend als sehr eng bemessen.
Ebenso schloss der BGH Löschungsansprüche aufgrund der Werktitel- bzw. Unternehmenskennzeichenrechte gem. §§ 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG aus. Hierzu stellte der BGH fest:
nicht jede Verwendung der Klagetitel oder einer verwechselbaren Bezeichnung stellt eine Rechtsverletzung dar. Vielmehr muss eine titelmäßige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung - also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken - vorliegen...“
Anmerkung:
Auch der wettbewerbsrechtliche Teil der Entscheidung interessiert. Im Hinblick auf den Umfang der Meldung berichten wir über diesen Teil morgen an dieser Stelle.