Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil Az.: 28 O 688/09 festgestellt, dass der Abmahnende grundsätzlich nicht verpflichtet ist, der Abmahnung eine vorgefertigte bzw. vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen. Die Abmahnung müsse, so das Gericht, dem Schuldner zwar den Weg weisen, was er tun müsse, um einen Prozess zu vermeiden, im einzelnen aber sei es Sache des Schuldners, eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichende Erklärung abzugeben.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der in seinen Urheberrechten verletzte Verfügungskläger vorprozessual nur zur Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung aufgefordert, der Verfügungsbeklagte die daraufhin ergangene einstweilige Verfügung aber sofort anerkannt. Gleichwohl legte das Gericht ihm die Kosten auf.
Anmerkung: Damit liegt das Landgericht auf der Linie unzähliger Entscheidungen der Instanzgerichte, welche in Bezug auf § 93 ZPO keine nennenswerten Anforderungen an die Formulierung der Abmahnung stellen.