Das Kammergericht hat in einem Beschluss Az. 9 W 196/09 angenommen, dass der Suchmaschinenbetreiber haftet, wenn ein Originaltext in Snippets sinnentstellend verkürzt wird. Verletzt wird nach dem Beschluss das Persönlichkeitsrecht der Autoren nach § 823 Abs. 1 iVm § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Allerdings entsteht der Anspruch erst dann, wenn auf eine Abmahnung hin der Verstoß nicht beendet wird. Das Gericht im Einzelnen:
1. „Damit aber wird die Aussage auf der verlinkten Seite durch die verkürzte Inhaltswiedergabe im Snippet in ihr Gegenteil verkehrt. Sie wird von einer satirischen Darstellung, die durch ihr Erscheinen in der Rubrik Satire als eine solche erkennbar sein soll, zu einer eindeutig unwahren Tatsachenbehauptung.“
2. „Eine Persönlichkeitsverletzung durch den Betreiber der Suchmaschine wird man ... dann annehmen können und müssen, wenn – wie hier – die verkürzte, zusammenfassende Darstellung im Snippet derartig sinnentstellend ist, dass ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. In diesen Fällen trifft der Snippet trotz seiner automatischen Erstellung eine eigene Aussage, für die der Suchmaschinenbetreiber verantwortlich ist.“
3.„Den Besonderheiten der Internetsuchmaschine trägt der Senat dadurch hinreichend Rechnung, dass für den Zeitpunkt der Pflichtverletzung – wie dargelegt – nicht auf die Erstellung des Sucheintrags, sondern erst auf die Anzeige des rechtswidrigen Inhalts durch das anwaltliche Mahnschreiben und den Ablauf einer angemessenen Reaktionsfrist abgestellt wird.“
Anmerkung:
Zwar hat das KG grds. die Haftungsprivilegierungen der §§-8, 9 und 10 TMG für Suchmaschinen für anwendbar gehalten, diese jedoch nicht auf die gegen den Diensteanbieter gerichteten Unterlassungsansprüche erstreckt. Vielmehr ist mit der Haftungsprivilegierung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung angesprochen. Dies führt grds. zur Haftung des Diensteanbieters auch für fremde Inhalte bei Unterlassungsansprüchen nach allgemeinen Regeln und insbesondere dann, wenn eine Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten vorliegt.