Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger, ein bekannter „Comedian”, verlangte von der Beklagten, u.a. es zu unterlassen, ein Foto zu veröffentlichen, das einen Teil seiner „Villa“ im Bauzustand zeigt.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 294/10) vertrat im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Ansicht, die Abbildung beeinträchtige den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht: „Zwar kommt eine Beeinträchtigung der Privatsphäre auch dann in Betracht, wenn das Bild des Hauses die Öffentlichkeit erst über die bis dahin unbekannten Vermögensverhältnisse seines Eigentümers aufklärt. Dass der Kläger vermögend genug ist, sich eine Villa zu leisten, steht angesichts seiner beruflichen Erfolge und seiner bekannten Werbepräsenz aber außer Frage“.
Zur Anonymität führte das Gericht aus:
„Dass die Anonymität des Grundstücks aufgehoben wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der dargestellte Gebäudeteil ist unspezifisch und hat keine hervorgehobene Merkmale, die eine Indentifizierung zulassen. Dies wird auch nicht durch die Beifügung des Namens des Klägers geändert. Er trägt dies jedenfalls nicht vor. Dass das Haus als Rückzugsort individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt sei, wird ebenfalls nicht vorgetragen.
Anmerkung:
Bemerkenswerterweise erachtete das Gericht die dazugehörige Textberichterstattung als unzulässig, obwohl sich der Kläger in früheren Interviews ausdrücklich zu seinem bodenständigen Lebensstil geäußert hatte.

Das OLG Hamburg hält nicht mehr daran fest, dass Merchandising-Ware eine hinreichende Markenbenutzung für die einzelnen Produktgruppen darstellt (Az.: 3 U 212/08). Das OLG sah sich gezwungen, von seiner ursprünglichen Auffassung Abstand zu nehmen. Da die Abgabe der Produkte zu Werbezwecken nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt im konkreten Markt dient, so das Gericht, erfolgt die Nutzung nicht als Herkunftshinweis. Im konkreten Fall warb die Klägerin mit den Werbemitteln allenfalls für ihre Unternehmensgruppe oder die von dieser erbrachte Handelsdienstleistungen.
Anmerkung: Wir berichteten am 6. Februar 2009 über den EuGH-Fall, den das OLG Hamburg bei seiner neuerlichen Entscheidung zur Grunde legte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt - Wir werden weiter berichten.

Zum Sachverhalt:
In einer Pressemitteilung des Bundeskriminalamts heißt es: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich sei“. Die Antragstellerin wandte sich gegen den Eindruck, sie habe sich unter ärztlicher Aufsicht auf Wettkämpfe vorbereitet. In Wahrheit habe eine „genetisch bedingte Blutanomalie“ die auffälligen Testergebnisse verursacht, was durch Gutachten belegt werde.
Die Entscheidung:
Das VG Wiesbaden gab in einem Beschluss Az.: 4 L 243/10 (Pressemitteilung) dem Antrag auf Unterlassung nach § 123 VwGO wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung statt. „Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Antragstellerin professionelle Dopingärzte mitgewirkt haben könnten, wie es der streitbefangene Satzteil impliziert oder inhaltlich beim Leser vermitteln muss, sind dem Urteil (...) nicht zu entnehmen.“ Das VG sah die Äußerungen daher als falsch und ehrverletzend an. Besonders schwer wiege, so das Gericht, dass dies durch ein Organ der öffentlichen Gewalt erfolgt sei: „Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass Äußerungen von staatlichen Hoheitsträgern von der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Aussagen von Justiz und Strafvollzugsbehörden wird ohne Weiteres unterstellt, dass diese wahr sind.“

Wer bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung erkennen lässt, dass er sich zu Fristenkontroll-Maßnahmen Zeit ließ oder umständlich handelte, hat schon verloren.
Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs - Az.: VI ZB 1/10 - gehört in die Sammlung von Entscheidungen zur Kanzleiorganisation. Weitere Entscheidungen finden Sie, wenn Sie links in der „Suche” eingeben: „Kanzleiorganisation” und „Organisationsverschulden”. Dort haben wir am 28. Mai 2010 noch darüber hinaus Entscheidungen zur Kanzleiorganisation zusammen gestellt.
Der BGH wies in dem Beschluss für den entschiedenen Fall den Wiedereinsetzungsantrag unseres Gegners ab. Der BGH stellte u.a. darauf ab, dass stets sichergestellt sein muss, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen müssen. Konkret für den Fall der Fristverlängerung bedeutet dies, führt der BGH aus, dass das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung als vorläufig gekennzeichnet eingetragen wird und sichergestellt ist, dass das wirkliche Ende der Frist erfasst wird.
Der BGH meint in dem Beschluss ferner, dass die Information der Sozien im Wege des Umlaufverfahrens das Risiko der Säumnis wesentlich erhöht habe. Gleiches gelte für die Anordnung der Eintragung der Frist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Postbearbeitung.

Wir hatten kürzlich (vgl. Eintrag vom 27.08.2010) über eine Grundsatzentscheidung des BGH berichtet, der zufolge bei einem Vorgehen gegen mehrere presserechtlich Verantwortliche die Rechtsanwaltsgebühr insgesamt nur einmal verlangt werden darf.
Nunmehr hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen um e-i-n-e Angelegenheit im Sinne des Urteil Az.: VI ZR 113/09 festgestellt, dass die verschiedenen presserechtlichen Ansprüche nicht dieselbe Angelegenheit betreffen.
Anmerkung:
Einen inneren Zusammenhang verneinte der BGH dabei mit der grundsätzlichen Erwägung, dass sich die verschiedenen presserechtlichen Ansprüche hinsichtlich Inhalt, Zielsetzung und Verfahren maßgeblich unterscheiden: Während mit Unterlassungsansprüchen ein zukünftiges rechtswidriges Verhalten abgewehrt werden solle, so das Gericht, ziele der Korrekturanspruch auf Störungsbeseitigung (Richtigstellung) sowie darauf, den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen (Gegendarstellung). Schließlich könnten die verschiedenen Ansprüche aufgrund verfahrensrechtlicher Besonderheiten zeitlicher und inhaltlicher Natur auch nicht miteinander verbunden werden. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Begehren, die es zweckmäßig und notwendig erscheinen lasse, die Ansprüche zusammenzufassen, sei daher nicht festzustellen.

„Wir lieben Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken. Vorausgesetzt, sie denken dasselbe wie wir.”
Mark Twain, zitiert in „Forschung und Lehre”.

„Die Universität ist eine Einrichtung, die es Vätern ermöglicht, ihre Söhne noch ein paar Jahre vom Betrieb fernzuhalten.”
Robert Lembke (1913-1989), Fernsehmoderator und Journalist, zitiert in „Forschung & Lehre”

„Die Henne ist das klügste Geschöpf im Tierreich. Sie gackert erst, nachdem das Ei gelegt ist.”
Abraham Lincoln, 1809-1865, zitiert in „Forschung & Lehre” 9/2010.

Anmerkung zum Urteil des BGH vom 11. März 2010 IX ZR 13/09

Zum Sachverhalt:
Ein Händler warb für sein Angebot von Haushaltselektronik über eine Preissuchmaschine. Dort wurden Angaben der Händler in Preisranglisten angezeigt, nach der Höhe des Preises geordnet. Ein Händler zeigte eine Preiserhöhung der Suchmaschine an, was technisch bedingt jedoch nur zeitlich verzögert umgesetzt werden konnte: der Händler erschien auch 3 Stunden später noch mit dem früheren, niedrigeren Preis an erster Stelle. Die Klägerin stand zu dem Händler in Wettbewerb und nahm ihn wegen irreführender Werbung in Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft.

Die Entscheidung:
Der BGH hat die Revision des beklagten Händlers zurückgewiesen, dem Kläger stünde der Anspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG (2004) und auch nach § 3 Abs. 1, 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG (2008) zu. Der „durchschnittlich informierter Nutzer“ erwarte von einem Preisvergleichsportal die höchstmögliche Aktualität. Dieser Erwartung stehe auch nicht der Hinweis in der Fußzeile der Preisvergleichsliste entgegen, dass alle Angaben ohne Gewähr erfolgen. Der BGH bejaht die Relevanz der Irreführung, denn es sei einem Händler ohne Weiteres zuzumuten, seine Preise erst dann umzustellen, wenn die Änderung auch in der Suchmaschine angezeigt werde.

Anmerkung:
Eine Haftung des Betreibers des Preisvergleichsportals hat der BGH nicht geprüft, da dem Beklagten die Irreführung unmittelbar zuzurechnen sei und der Beklagte für eigenes Handeln hafte.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZR 13/09 - verwarf der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Insolvenzverwalters gegen ein Berufungsurteil des OLG Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. Dezember 2008 - 14 U 126/07 -. Wir schildern nachfolgend, soweit zum vollen Verständnis erforderlich, die Hintergründe dieses von uns zu komplexen Fragen der Insolvenzanfechtung geführten Verfahrens.
Der Gemeinschuldner hatte darlehensfinanzierte Zeitschriftenabonnementbestände zur Verwaltung („full service“) übertragen und zur Sicherung übereignet, so dass die Erträgnisse der Abonnements sowohl den Verwaltungs- als auch den Vorfinanzierungsaufwand tilgten.
Der Insolvenzverwalter hat mit der Begründung angefochten, die jeweiligen Renditeansprüche entstünden jeweils erst zu Beginn eines Folgemonats, so dass die Abtretung erst zum gleichen Zeitpunkt wirksam werde (vgl. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 131 Abs. 1 S. 1 InsO).
Das Berufungsgericht hat dagegen auf der Basis neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, BB 2008, S. 348) dargelegt:
Ob mit Entstehung im Voraus abgetretener Forderungen kongruente oder inkongruente Deckung erlangt werde, hänge davon ab, ob Anspruch auf Erwerb der Forderungen bestünde. Mangelnde sofortige Identifizierbarkeit künftiger Forderungen habe aber, so das OLG weiter, nicht generell inkongruente Deckung zur Folge. Denn bei sachgerechter Interessenabwägung sei es nicht gerechtfertigt, den Begriff der Inkongruenz im gegenüber dem früheren Recht erweiterten Sinne zu verstehen. Werde bei Abschluss eines Globalabtretungsvertrages das dingliche Geschäft sofort vollzogen und sei die obligatorische Seite im vertragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert, bestehe kein Grund, die Kongruenz nur aufgrund der mangelnden sofortigen Identifizierbarkeit der Sicherheiten zu verneinen. - Diese Ausführungen bekräftigte nun der BGH ebenso knapp wie zutreffend:
Eine Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO kommt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Herstellung einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war, dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen getilgt werden sollte.