Zum Sachverhalt:
In einer Pressemitteilung des Bundeskriminalamts heißt es: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich sei“. Die Antragstellerin wandte sich gegen den Eindruck, sie habe sich unter ärztlicher Aufsicht auf Wettkämpfe vorbereitet. In Wahrheit habe eine „genetisch bedingte Blutanomalie“ die auffälligen Testergebnisse verursacht, was durch Gutachten belegt werde.
Die Entscheidung:
Das VG Wiesbaden gab in einem Beschluss Az.: 4 L 243/10 (Pressemitteilung) dem Antrag auf Unterlassung nach § 123 VwGO wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung statt. „Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Antragstellerin professionelle Dopingärzte mitgewirkt haben könnten, wie es der streitbefangene Satzteil impliziert oder inhaltlich beim Leser vermitteln muss, sind dem Urteil (...) nicht zu entnehmen.“ Das VG sah die Äußerungen daher als falsch und ehrverletzend an. Besonders schwer wiege, so das Gericht, dass dies durch ein Organ der öffentlichen Gewalt erfolgt sei: „Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass Äußerungen von staatlichen Hoheitsträgern von der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Aussagen von Justiz und Strafvollzugsbehörden wird ohne Weiteres unterstellt, dass diese wahr sind.“