Wer bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung erkennen lässt, dass er sich zu Fristenkontroll-Maßnahmen Zeit ließ oder umständlich handelte, hat schon verloren.
Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs - Az.: VI ZB 1/10 - gehört in die Sammlung von Entscheidungen zur Kanzleiorganisation. Weitere Entscheidungen finden Sie, wenn Sie links in der „Suche” eingeben: „Kanzleiorganisation” und „Organisationsverschulden”. Dort haben wir am 28. Mai 2010 noch darüber hinaus Entscheidungen zur Kanzleiorganisation zusammen gestellt.
Der BGH wies in dem Beschluss für den entschiedenen Fall den Wiedereinsetzungsantrag unseres Gegners ab. Der BGH stellte u.a. darauf ab, dass stets sichergestellt sein muss, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen müssen. Konkret für den Fall der Fristverlängerung bedeutet dies, führt der BGH aus, dass das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung als vorläufig gekennzeichnet eingetragen wird und sichergestellt ist, dass das wirkliche Ende der Frist erfasst wird.
Der BGH meint in dem Beschluss ferner, dass die Information der Sozien im Wege des Umlaufverfahrens das Risiko der Säumnis wesentlich erhöht habe. Gleiches gelte für die Anordnung der Eintragung der Frist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Postbearbeitung.