Zum Sachverhalt:
Der Kläger, ein bekannter „Comedian”, verlangte von der Beklagten, u.a. es zu unterlassen, ein Foto zu veröffentlichen, das einen Teil seiner „Villa“ im Bauzustand zeigt.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 294/10) vertrat im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Ansicht, die Abbildung beeinträchtige den Kläger nicht in seinem Persönlichkeitsrecht: „Zwar kommt eine Beeinträchtigung der Privatsphäre auch dann in Betracht, wenn das Bild des Hauses die Öffentlichkeit erst über die bis dahin unbekannten Vermögensverhältnisse seines Eigentümers aufklärt. Dass der Kläger vermögend genug ist, sich eine Villa zu leisten, steht angesichts seiner beruflichen Erfolge und seiner bekannten Werbepräsenz aber außer Frage“.
Zur Anonymität führte das Gericht aus:
„Dass die Anonymität des Grundstücks aufgehoben wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der dargestellte Gebäudeteil ist unspezifisch und hat keine hervorgehobene Merkmale, die eine Indentifizierung zulassen. Dies wird auch nicht durch die Beifügung des Namens des Klägers geändert. Er trägt dies jedenfalls nicht vor. Dass das Haus als Rückzugsort individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt sei, wird ebenfalls nicht vorgetragen.
Anmerkung:
Bemerkenswerterweise erachtete das Gericht die dazugehörige Textberichterstattung als unzulässig, obwohl sich der Kläger in früheren Interviews ausdrücklich zu seinem bodenständigen Lebensstil geäußert hatte.