Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 - IX ZR 13/09 - verwarf der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Insolvenzverwalters gegen ein Berufungsurteil des OLG Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 30. Dezember 2008 - 14 U 126/07 -. Wir schildern nachfolgend, soweit zum vollen Verständnis erforderlich, die Hintergründe dieses von uns zu komplexen Fragen der Insolvenzanfechtung geführten Verfahrens.
Der Gemeinschuldner hatte darlehensfinanzierte Zeitschriftenabonnementbestände zur Verwaltung („full service“) übertragen und zur Sicherung übereignet, so dass die Erträgnisse der Abonnements sowohl den Verwaltungs- als auch den Vorfinanzierungsaufwand tilgten.
Der Insolvenzverwalter hat mit der Begründung angefochten, die jeweiligen Renditeansprüche entstünden jeweils erst zu Beginn eines Folgemonats, so dass die Abtretung erst zum gleichen Zeitpunkt wirksam werde (vgl. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 131 Abs. 1 S. 1 InsO).
Das Berufungsgericht hat dagegen auf der Basis neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, BB 2008, S. 348) dargelegt:
Ob mit Entstehung im Voraus abgetretener Forderungen kongruente oder inkongruente Deckung erlangt werde, hänge davon ab, ob Anspruch auf Erwerb der Forderungen bestünde. Mangelnde sofortige Identifizierbarkeit künftiger Forderungen habe aber, so das OLG weiter, nicht generell inkongruente Deckung zur Folge. Denn bei sachgerechter Interessenabwägung sei es nicht gerechtfertigt, den Begriff der Inkongruenz im gegenüber dem früheren Recht erweiterten Sinne zu verstehen. Werde bei Abschluss eines Globalabtretungsvertrages das dingliche Geschäft sofort vollzogen und sei die obligatorische Seite im vertragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert, bestehe kein Grund, die Kongruenz nur aufgrund der mangelnden sofortigen Identifizierbarkeit der Sicherheiten zu verneinen. - Diese Ausführungen bekräftigte nun der BGH ebenso knapp wie zutreffend:
Eine Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO kommt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Herstellung einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war, dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen getilgt werden sollte.