Das OLG Hamburg hält nicht mehr daran fest, dass Merchandising-Ware eine hinreichende Markenbenutzung für die einzelnen Produktgruppen darstellt (Az.: 3 U 212/08). Das OLG sah sich gezwungen, von seiner ursprünglichen Auffassung Abstand zu nehmen. Da die Abgabe der Produkte zu Werbezwecken nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt im konkreten Markt dient, so das Gericht, erfolgt die Nutzung nicht als Herkunftshinweis. Im konkreten Fall warb die Klägerin mit den Werbemitteln allenfalls für ihre Unternehmensgruppe oder die von dieser erbrachte Handelsdienstleistungen.
Anmerkung: Wir berichteten am 6. Februar 2009 über den EuGH-Fall, den das OLG Hamburg bei seiner neuerlichen Entscheidung zur Grunde legte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt - Wir werden weiter berichten.