Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil Az.: VI ZR 261/09 entschieden, dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt und die Rechtsanwaltsgebühren nach § 15 Abs.2 S.1 RVG daher nur einmal verlangt werden können, wenn wegen einer wortgleich in Print- und Onlineausgaben erschienenen Berichterstattung mehrere passivlegitimierte Parteien, z.B. Verlag und Autor, abgemahnt werden.
Im entschiedenen Fall richteten sich die Abmahnungen gegen eine in mehreren Medien des Verlagshauses veröffentlichte unrichtige Berichterstattung. In Anspruch genommen wurden jeweils die GmbHs und deren Geschäftsführer. Der abmahnende Anwalt konstruierte daraus sieben einzelne Angelegenheiten und rechnete diese gesondert ab. Der BGH stellte fest, dass einerseits inhaltlich weitgehend identisch abgemahnt wurde und andererseits unterschiedliche Prüfungsumfänge sowie die Inanspruchnahme mehrerer Verantwortlicher nicht gegen die Annahme einer Angelegenheit sprechen. Entscheidend ist, so das Urteil, der innere Zusammenhang. Zwar können im Einzelfall, so das Urteil weiter, sachliche Gründe für ein getrenntes Vorgehen sprechen, diese ließen sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Es durfte deshalb nicht eine siebenfache Gebühr, sondern nur eine Gebühr – nach dem kumulierten Gegenstandswert – beansprucht werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.(…)Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können.“

Und wieder einmal hielt das LAG Hessen mit einem Urteil – Az.: 16 Sa 890/09 - eine außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit für gerechtfertigt. Bezüglich eines ähnlichen Falles berichteten wir am 3. Februar 2010.
Der Fall:
Ein bei einem Krankenhaus angestellter Krankenpfleger blieb länger von der Arbeit fern, wobei er jeweils am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Dabei erklärte er einmal gegenüber seinem Vorgesetzten, dass er zwar psychisch und physisch topfit sei, nicht aber für seinen Arbeitgeber. Auf diese Aussage hin wurde dem Pfleger fristlos gekündigt. Im Prozess hat der Kläger lediglich geltend gemacht, dass der Arzt das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit fachgerecht indiziert und attestiert habe.
Die Entscheidung:
Das Gericht erachtete den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert. Es hätte daher, so die Richter, vom Kläger dargelegt werden müssen, welche Beschwerden konkret vorgelegen haben und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt ihm gegeben habe. Dieser Darlegungspflicht kam der Kläger nicht nach. Die Kündigungsschutzklage wurde daher abgewiesen.
Anmerkung:
Ein ärztliches Attest begründet in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, etwa weil er annimmt, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und gegebenenfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern. Gelingt dies, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage des Attests bestand, d.h. es bedarf nunmehr umfangreicher Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erkrankung.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat nun mit seinem Beschluss Az. 305 47 195.3 / 38 die Marke

gelöscht.

Das DPMA hat eine Verwechslungsgefahr mit den Wortmarken „FOCUS“ des Verlags insbesondere unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen „In-Verbindung-Bringens“ bejaht.
Entscheidend dafür sei – so das Amt –, dass die Verkehrskreise einen in den beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten und damit diesem Stammbestandteil für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen. Vorliegend komme dem hier übereinstimmenden Bestandteil „Focus“ nicht nur wegen seiner hervorstechenden Art ein besonderer Hinweischarakter auf den Verlag als Inhaber der Marke zu. Ebenso entscheidend sei – so das Amt weiter –, dass der abweichenden Markenbestandteil „IT“ von den Verkehrskreisen nur noch als Kennzeichen für bestimmte Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke angesehen werde. Dies sei insbesondere bei dem Bestandteil „IT“ der Fall, da dieser als gebräuchliches Kürzel für „Informationstechnik, Informationstechnologie“ und damit als rein sachbezogener Hinweis zu verstehen sei.

So betitelt die neue Ausgabe - 36/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Dass eine infolge des „fliegenden Gerichtsstandes“ an einem auswärtigen Gerichtsort klagende Partei auch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort residierenden Anwalt ohne Kostennachteile beauftragen darf, entspricht einhelliger Rechtssprechung. Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts gelten in diesem Fall als zur zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten des Rechtstreits im Sinne von Az.: 17 W 130/10). Der Anwalt wollte nicht nur seine eigenen, sondern auch die Reisekosten eines ihn begleitenden Kollegen vom Gegner erstattet haben. Das Gericht hat ihm jedoch einen „Strich durch die Rechnung“ gemacht. Aus den Beschlussgründen:
„Der Kläger ist Rechtsanwalt und nach eigenem Vortrag insbesondere auf dem Gebiet des Presse- und Medienrechts tätig. Von daher war er zweifelsfrei in der Lage, einen Kollegen in Köln schriftlich zu informieren, dass dieser seine Rechte vor dem dort angerufenen Landgericht in jeglicher Hinsicht umfassend wahren konnte. Es war von daher nicht erforderlich, einen Berliner Anwalt mit der Prozessführung zu betrauen.“

Zum Sachverhalt:
Bei einem Einsatz des baden-württembergischen Sondereinsatzkommandos der Polizei in Schwäbisch-Hall wurde einem Foto-Reporter untersagt, Bilder aufzunehmen. Der Fotograf hatte versucht, Bilder von dem Einsatz aufzunehmen, bei dem ein Untersuchungshäftling, ein mutmaßlicher russischer Mafia-Chef, bei seinem Arztbesuch von der Sondereinheit der Polizei eskortiert wurde. Dies wurde ihm untersagt und die Beschlagnahme der Kamera mit der Begründung angedroht, eine Enttarnung der Beamten sei zu befürchten. Der Zeitungsverlag des Fotografen klagte gegen das Land als Dienstherren der Polizei.
Die Entscheidung:
Die Richter urteilten, wegen der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit dürfe die Anfertigung von Aufnahmen nicht von vornherein untersagt werden. Es sei vielmehr von der Rechtstreue des Fotografen auszugehen. Nur im Einzelfall könnten Bildaufnahmen untersagt werden, wenn das Fotografieren zu einer unübersichtlichen Situation führe, bei der konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwesenden bestünden. Die Enscheidung des VGH Mannheim, Az.: 1 S 2266/09, ist noch nicht veröffentlicht, wohl aber eine Pressemitteilung.

Zum Sachverhalt:
Ein Nutzer hatte bei facebook ein Bild eingestellt, ohne von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Verwendung seiner Daten durch Suchmaschinen zu sperren. Die AGB des „social network“ sehen ausdrücklich vor, dass sich der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden erklärt; - es sei denn, dass er von der ihm eingeräumten Option Gebrauch gemacht hat, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder ganz zu unterbinden. Die Beklagte betreibt eine Personen-Suchmaschine und zeigte das bei facebook veröffentlichte Foto. Die Beklagte hatte sich dem Nutzer gegenüber bereits verpflichtet, es zu unterlassen, ein Bild von ihm zu nutzen, das einer anderen Website entnommen war. Er machte nun eine Vertragsstrafe geltend und klagte auf Unterlassung.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln, Az.: 15 U 107/09, hat entschieden, dass das Einstellen eines Fotos bei „social networks“, wie z.B. Facebook, zugleich eine konkludente Einwilligung ist, dass Personen-Suchmaschinen die Bilder verwenden dürfen, wenn der Nutzer von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch macht. Denn:
„Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von … hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten zu 1) betriebene erklärt“.
Eine Vertragsstrafe sah das Gericht nicht als verwirkt an, da sich die Unterlassungserklärung nur auf das von einer anderen Website bezogene Foto bezog:
„Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die Beklagten hätten sich zur Unterlassung der Wiedergabe eines Bildnisses des Klägers auch von anderen beliebigen Plattformen verpflichten wollen, es sei denn, der Kläger hätte dies bei seinem (…) Unterlassungsverlangen darauf hingewiesen, dass er sein Bildnis auch über andere Internet-Plattformen öffentlich gemacht hatte“, so das Gericht.

Die Prominente Barbara Becker, Ehefrau des Tennisspielers, möchte derzeit die EU-Marke „Barbara Becker“ u.a. für „Schallplatten“ und „Computer“ durchsetzen. Der Inhaber der Wortmarke „BECKER“, die ebenfalls für entsprechende Waren geschützt ist, widersprach.
Nachdem dem Widerspruch zunächst stattgegeben, er aber in der nachfolgenden Instanz zurückgewiesen wurde und dann vor dem Gericht erster Instanz erneut erfolgreich war, gelangte die Angelegenheit nun zum EuGH (Az. C-51/09 P - Barbara Becker).
Der EuGH nahm an, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sei falsch ausgelegt worden und gab dem Widerspruch statt.
Zwar hätte, so der EuGH, die Vorinstanz noch alle Rechtsgrundsätze zutreffend dargestellt. Jedoch seien tatsächlich nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt worden:

  • Ein unionsweiter Erfahrungssatz, dass Nachnamen im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft beizumessen sei als dem Vornamen und Nachnamen daher eine größere Unterscheidungskraft zuerkannt werden könne als Vornamen, existiere nicht.
  • Vielmehr sei zu berücksichtigen, ob der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet sei.
  • Ferner sei die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt, da diese Bekanntheit ganz offenkundig von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein könne.
  • In einer zusammengesetzten Marke würde ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung besitzen, die vorgenannten Aspekte müssten auch bei Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden.
Der EuGH gelangte daher zu dem Ergebnis, dass „BECKER“ nicht per se die Eintragung der Marke „Barbara Becker“ verhindern könne. Da der EuGH keine eigenen tatsächlichen Feststellungen treffen konnte, wurde die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Dreißig Worte wurden als Marke angemeldet; nämlich:
„Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß, WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit”
Der Bundesgerichtshof verneinte nun die Eintragungsfähigkeit (Az.: I ZB 35/09).
Dem Anmelder half nicht darzulegen, dass jede der drei Slogan-Zeilen für sich genommen als Wortmarke akzeptiert worden war.
Zwar anerkannte der BGH noch, dass die lange Wortfolge an sich nicht beschreibend oder gebräuchlich sei. Er argumentierte dann jedoch:

„Einem Zeichen kann die Unterscheidungskraft [...] auch fehlen, wenn es keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat und kein gebräuchliches Wort ist. So sind insbesondere längere Wortfolgen, ... Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Arten von Zeichen dieselben; bei der Anwendung dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnehmen... Eine längere Wortfolge vermittelt dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises.“ (Hervorhebung von uns.)