Dass eine infolge des „fliegenden Gerichtsstandes“ an einem auswärtigen Gerichtsort klagende Partei auch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort residierenden Anwalt ohne Kostennachteile beauftragen darf, entspricht einhelliger Rechtssprechung. Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts gelten in diesem Fall als zur zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten des Rechtstreits im Sinne von Az.: 17 W 130/10). Der Anwalt wollte nicht nur seine eigenen, sondern auch die Reisekosten eines ihn begleitenden Kollegen vom Gegner erstattet haben. Das Gericht hat ihm jedoch einen „Strich durch die Rechnung“ gemacht. Aus den Beschlussgründen:
„Der Kläger ist Rechtsanwalt und nach eigenem Vortrag insbesondere auf dem Gebiet des Presse- und Medienrechts tätig. Von daher war er zweifelsfrei in der Lage, einen Kollegen in Köln schriftlich zu informieren, dass dieser seine Rechte vor dem dort angerufenen Landgericht in jeglicher Hinsicht umfassend wahren konnte. Es war von daher nicht erforderlich, einen Berliner Anwalt mit der Prozessführung zu betrauen.“