Die Prominente Barbara Becker, Ehefrau des Tennisspielers, möchte derzeit die EU-Marke „Barbara Becker“ u.a. für „Schallplatten“ und „Computer“ durchsetzen. Der Inhaber der Wortmarke „BECKER“, die ebenfalls für entsprechende Waren geschützt ist, widersprach.
Nachdem dem Widerspruch zunächst stattgegeben, er aber in der nachfolgenden Instanz zurückgewiesen wurde und dann vor dem Gericht erster Instanz erneut erfolgreich war, gelangte die Angelegenheit nun zum EuGH (Az. C-51/09 P - Barbara Becker).
Der EuGH nahm an, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sei falsch ausgelegt worden und gab dem Widerspruch statt.
Zwar hätte, so der EuGH, die Vorinstanz noch alle Rechtsgrundsätze zutreffend dargestellt. Jedoch seien tatsächlich nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt worden:

  • Ein unionsweiter Erfahrungssatz, dass Nachnamen im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft beizumessen sei als dem Vornamen und Nachnamen daher eine größere Unterscheidungskraft zuerkannt werden könne als Vornamen, existiere nicht.
  • Vielmehr sei zu berücksichtigen, ob der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet sei.
  • Ferner sei die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt, da diese Bekanntheit ganz offenkundig von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein könne.
  • In einer zusammengesetzten Marke würde ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung besitzen, die vorgenannten Aspekte müssten auch bei Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden.
Der EuGH gelangte daher zu dem Ergebnis, dass „BECKER“ nicht per se die Eintragung der Marke „Barbara Becker“ verhindern könne. Da der EuGH keine eigenen tatsächlichen Feststellungen treffen konnte, wurde die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.