Dreißig Worte wurden als Marke angemeldet; nämlich:
„Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß, WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit”
Der Bundesgerichtshof verneinte nun die Eintragungsfähigkeit (Az.: I ZB 35/09).
Dem Anmelder half nicht darzulegen, dass jede der drei Slogan-Zeilen für sich genommen als Wortmarke akzeptiert worden war.
Zwar anerkannte der BGH noch, dass die lange Wortfolge an sich nicht beschreibend oder gebräuchlich sei. Er argumentierte dann jedoch:

„Einem Zeichen kann die Unterscheidungskraft [...] auch fehlen, wenn es keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat und kein gebräuchliches Wort ist. So sind insbesondere längere Wortfolgen, ... Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Arten von Zeichen dieselben; bei der Anwendung dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnehmen... Eine längere Wortfolge vermittelt dem angesprochenen Verkehr in der Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises.“ (Hervorhebung von uns.)