Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zum Sachverhalt:
Ein Schüler hatte im Internet ein Diskussionsforum eröffnet, in dem anonym und frei verfasste Kommentare zu Lehrern abgegeben werden konnten. Hier stellte er u.a. die Frage: „Wer mag bitteschön Herrn…?“. Daraufhin wurden anonym mehrere negative Äußerungen über die Person und den Unterricht des betreffenden Lehrers abgegeben. Der Schulleiter erteile dem Schüler daraufhin einen Verweis.
Die Entscheidung:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Az.: 7 B 09.1906, wies die Klage ab. Er stellte vor allem darauf ab, dass das Internetforum die spezifische Gefahr begründe, den betroffenen Lehrer Beleidigungen und Beschimpfungen von anonym bleibenden Mitschülern auszusetzen. Der Schüler habe, so das Gericht, einen erhöhten Anreiz geschaffen, sich in ehrverletzender Weise über den Lehrer zu äußern und so die für den Schulunterricht unabdingbare Vertrauensbasis zu zerstören. Die verfassungsrechtlich geforderte Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens („spickmich.de“-Entscheidung betonte. Einen Unterschied kann man vor allem darin sehen, dass im Falle „spickmich“ die Lehrer nur mit Noten bewertet werden konnten.

Morgen, am 15. September, bietet der Deutsche Presserat eine medienöffentliche Sitzung zum Thema: „Grenzen der Recherche im People-Journalismus - Anforderungen an eine 'lautere' Recherche”.
Zunächst wird die Redaktionsdirektorin der Burda People Group Patricia Riekel ein Statement abgeben. An der Diskussion werden sich noch beteiligen: Chefredakteur Andreas Petzold, Jürgen Christ, Hans Leyendecker und Dr. Nicolaus Fest. Moderieren wird Bernd Hilder, Chefredakteur der Leipziger Volkszeitung. Einzelne Themen sind hier aufgelistet.

Das BAG hat entschieden, dass eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach Pressemitteilung.
Das BAG gab dem klagenden Arbeitnehmer zwar Recht, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist zu kurz bemessen hatte. Es stellte jedoch fest, dass der Kläger den Fehler binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich hätte geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da die 3 Wochen-Frist nicht eingehalten wurde, habe, so das BAG, die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin aufgelöst (§ 7 KSchG). Eine Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum zwischen „falschem“ und „richtigem“ Termin stünde daher, so das BAG schließlich, dem Kläger nicht zu.

Verschiedene Sportwetten-Anbieter mit ausländischen Konzessionen waren in der Vergangenheit am C-409/06, C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, C-46/08, vgl. die Pressemitteilung 78/10). Einzelheiten:

  • Zunächst stellte der EuGH fest, dass das Monopol eine Beschränkung des in Art. 49 EG verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs oder alternativ der in Art. 43 EG verbürgten Niederlassungsfreiheit darstellt.
  • Zwar stellte der EuGH auch fest, dass ein solches Monopol durchaus gerechtfertigt sein könne, bspw. mit dem Ziel, den Empfänger bzw. Verbraucher der jeweiligen Dienstleistungen sowie die Sozialordnung zu schützen
  • Auch wenn es den Mitgliedstaaten somit freisteht, so der EuGH weiter, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, müssen die Beschränkung verhältnismäßig sein, wobei die Geeignetheit der Maßnahme zu prüfen ist.
  • Der EuGH erkannte an, dass es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, der öffentlichen Hand ein ausschließliches Betriebsrecht zu gewähren.
  • Der EuGH kritisierte die deutsche Handhabung des staatlichen Monopols als nicht kohärent. Der EuGH fast zusammen, man dürfe:
    „berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass der Umstand, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, [was] zur Folge hat, dass das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, so dass es im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG auch nicht mehr gerechtfertigt werden kann.”
  • Weiter stellte der EuGH klar, dass die staatlichen Monopole, und die sie absichernden Maßnahmen mit sofortiger Wirkung als unanwendbar zu gelten hätten.
  • Ebenso legte der EuGH dar, dass die vorstehende Kritik sowohl für den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland bzw. ab dem Jahr 2007 am Glückspielstaatsvertrag gelten.
  • Hinsichtlich des Internets stellte er allerdings klar, dass eine Untersagung auch dann gerechtfertigt ist, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt, da das Internet besondere Gefahren berge.

Anmerkung: Die Urteile bedeuten das Ende für das staatliche Glücksspielmonopol in der Bundesrepublik Deutschland in seiner derzeitigen Form. Trotzdem muss vor Euphorie gewarnt werden.
Im Gegensatz zu seinem Vorgänger hat sich der zuständige Europäische Kommissar Barnier nämlich dahingehend festgelegt, EU-Mitgliedstaaten wegen dieser Fragen nicht mehr verklagen zu wollen, und mitgeteilt, im kommenden Kalenderjahr 2011 eine europäische Regelung "auf die Reise zu schicken". Wie diese Regelung aussehen, und was sie für die Bundesrepublik Deutschland bedeuten wird, ist aktuell offen. Wahrscheinlich dürfte sie aber dem "französischen Weg" folgen, nämlich die Möglichkeit eines staatlichen Monopols vorsehen, das unter bestimmten Kautelen für private Anbieter geöffnet wird.

Wie berichten immer wieder über gerichtliche Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Alleinstellungs- oder Spitzenstellungsaussagen i.S.d. Eintrag vom 2. November 2009).
Einen unseres Erachtens eindeutigen Fall hat das Schleswig-Holsteinische OLG, Az.: 6 U 27/10, entgegen der Ansicht der Beklagten entschieden.
Ein Fahrzeughersteller hatte mit dem Slogan geworben „Das sicherste Auto aller Zeiten“. In einem Sternchenhinweis hierzu wurde aufklärend auf die maximal erreichte Punktzahl in einem bestimmten Sicherheitstest (NCAP Crashtest 2008) verwiesen. Tatsächlich hatte aber das Fahrzeug des klagenden Konkurrenten in diesem Test mindestens gleich gut abgeschnitten. Schon aufgrund dieses Umstandes stellte das Gericht fest, dass die Angabe „sicherstes Auto aller Zeiten“ als Tatsachenbehauptung inhaltlich unzutreffend ist. Zur Abgrenzung gegenüber einem bloßen Werturteil führt das OLG aus:
Bei der Werbeaussage handelt es sich entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht um eine nur reklamehafte Übertreibung auf der Basis von Werturteilen. Der Leser der Werbeanzeige geht vielmehr davon aus, dass der Werbeerklärung objektive Umstände zugrunde liegen, weil allgemein bekannt ist, dass Autos Sicherheitstests unterzogen werden, die zu objektiven Testergebnissen führen. Die einzelnen Testergebnisse bezogen auf technische Testbereiche sind ihrerseits konkret erfassbare und einer Nachprüfung zugängliche Tatsachen.
Anmerkungen:
1. Dieser Abgrenzung hätte es in der Tiefe nicht bedurft, weil schon per Sternchenverweis auf einen bestimmten Sicherheitstest und somit auf objektive Testergebnisse Bezug genommen wurde. Die Annahme einer Sachbehauptung lag somit auf der Hand.
2. Andere Fälle sind deshalb schwieriger zu beurteilen, weil die (maßgeblichen) Verkehrsauffassungen stärker auseinanderklaffen. In solchen Fällen fasst ein erheblicher Teil der Adressaten die Äußerung als Tatsachenbehauptung auf und ein zweiter erheblicher Teil als reklamehafte Übertreibung. Die Gerichte lösen diese Streitigkeiten, wenn eine repräsentative Umfrage fehlt, indem sie erklären, sie könnten aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie es sich verhalte. So kommt es dann oft vor, dass die eine Instanz so und die nächste Instanz anders urteilt, obwohl keine Instanz von sich behaupten kann, sie wisse besser als die andere, welche Verkehrsauffassung herrscht. Einzelheiten zu dieser Thematik können Sie nachlesen, wenn Sie links in die Suchfunktion „Verkehrsauffassung” eingeben.

Das Problem
In einem Abschluss-Schreiben fordert der Gläubiger den Schuldner nach einer Entscheidung im Verfügungsverfahren auf, das ergangene Verbot als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu verzichten. Ein Abschluss-Schreiben ist erforderlich, um zu vermeiden, dass der Schuldner den Kosten eines Hauptsacheprozesses durch ein sofortiges Anerkenntnis entkommt; vgl. 4. April 2008) auf die unterschiedliche Behandlung der Fristbemessung durch die Rechtsprechung aufmerksam gemacht.
Das neueste Urteil
Das OLG Hamm hat sich in einem Urteil Az.: I-4 U 12/10 darauf festgelegt, dass im Regelfall eine Wartefrist von zwei Wochen ausreichend ist. Allerdings – so das OLG – dürfe die Summe der Wartefrist und der Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung die Berufungsfrist nicht unterschreiten, weil diese sonst praktisch zum Nachteil des Schuldners verkürzt werde.

Haben Sie ein Urteil dieser Art schon einmal gelesen? Ein Abmahner hatte die Geduld eines Gerichts ersichtlich allzu sehr strapaziert. Das Urteil ist bis jetzt noch nicht veröffentlicht. Es wurde uns in diesem Monat zugestellt.
Das Amtsgericht Brühl hat rechtskräftig entschieden: Wer zum Inhalt eines Anrufes nichts vorträgt, hat nicht schlüssig dargelegt und bewiesen, dass sein Persönlichkeitsrecht durch einen Anruf verletzt wurde. Und: Ein Abmahnschreiben ist überflüssig, wenn das Institut den Telefonanruf nicht mehr wiederholt.
In seinem Urteil vom 24.08.2010 (Az.: 24 C 194/10) hat das Amtsgericht ausgeführt:
Für die Beurteilung der Frage, ob durch einen Telefonanruf, für den keine Einwilligung vorliegt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein kann, kommt es entscheidend auf den Inhalt des Telefonanrufes an. Trägt der Angerufene in einem Gerichtsverfahren zum Inhalt des Telefonanrufs nicht substantiiert vor, „überlässt er dies der Spekulation des Gerichts, was aber nicht geeignet sein kann, ordnungsgemäßen Sachvortrag zu ersetzen.“

Anmerkungen:
1.
Allein einen Hinweis auf die späte Uhrzeit der Anrufe hielt das Gericht nicht für ausreichend. Es bemängelte, dass der Abmahner nicht begründete, warum es sich etwa um einen Werbeanruf gehandelt habe. Nicht vorgetragen hatte der Kläger zudem, dass er gegenüber dem Anrufer überhaupt geäußert hatte, keine „Werbung“ zu wünschen. Auch dies überlasse er der Spekulation des Gerichts. Habe er sich entsprechend geäußert, habe er ja auch Erfolg gehabt, denn von weiteren Anrufen habe der Angerufene nicht berichtet. „Schon angesichts dessen erschließt sich nicht, dass und warum dieses Schreiben [Abmahnschreiben mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung] zur Durchsetzung des klägerischen Unterlassungsanspruches überhaupt erforderlich gewesen sein kann, und desweiteren, woraus sich im Hinblick auf diese überflüssige Abfassung des Schreibens überhaupt noch ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben können soll.“ Die Klage auf Erstattung von Kosten für das Abmahnschreiben wurde daher zurückgewiesen.
2.
Die Sach- und Rechtslage zur telefonischen Markt- und Sozialforschung haben wir eingehend in ZUM 2010, 400 ff. beschrieben. Im Vordergrund dieses ZUM-Beitrages steht, dass die Verbote des UWG nicht gelten. Es wird jedoch zusätzlich darauf eingegangen, dass auch § 823 Abs. 1 BGB keine Anspruchsgrundlage gegen die telefonische Marktforschung bietet.

Entschieden hat das Arbeitsgericht Berlin mit einem Urteil Az. 2 Ca 1648/10.
Der Fall:
Eine Verkäuferin hatte Urlaub beantragt und von ihrem Arbeitgeber bewilligt bekommen. Während des Urlaubs erkrankte das 9-jährige Kind, welches die Frau betreuen musste. Im Glauben an einen Resturlaub wollte die Arbeitnehmerin später erneut urlauben. Der Arbeitgeber verweigerte diesen Resturlaub.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitgeber Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass „aufgrund der Erkrankung des Kindes der Klägerin und der daraus folgenden die Arbeitsbefreiung nach § 45 Abs. 3 Satz SGB V der Urlaubsanspruch der Klägerin gem. §§ 243 Abs. 2, 275 Abs.1 BGB erloschen” sei. Einen Schadensersatz in Höhe der sonst üblichen (Urlaubs-)Vergütung verneinte das Gericht mit der Begründung, dass die Freistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V bei gleichzeitigem Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers gerade nicht den Zweck verfolge, den betreuungspflichtigen Elternteil eines erkrankten Kindes vor - wegen der Betreuung eintretenden - Vergütungseinbußen zu schützen.
Anmerkungen:
1. Gem. § 9 BUrlG wäre der Urlaub nur dann nicht „verloren“ gewesen, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während des Urlaubes wegen eigener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erloschen wäre.
2. Die eingetretenen Vergütungseinbußen hätte die Klägerin vorliegend vermeiden können, wenn sie für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V geltend gemacht hätte. Denn dann hätte der Klägerin für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V die dort geregelten Ansprüche geltend zu machen.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt ist klassisch:
Zwei ehemals bei der Klägerin angestellte Geschäftsführer machten sich selbständig und konkurrierten fortan. Um ihr Leistungsangebot vorzustellen, kontaktierten sie Kunden der Klägerin per Telefon und Email, die ihnen aus ihrer früheren Tätigkeit bekannt waren. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Das Berufungsgericht (OLG Hamm) hatte dies als unerlaubte Telefon- und Email-Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.
Die Entscheidung:
Die Entscheidung des vorinstanzlichen OLG Hamm hielt der Revision (Az.: I ZR 27/08) überwiegend nicht stand. Die Begründung des Bundesgerichtshofs:
Im unternehmerischen Verkehr sei - so das Gesetz - eine Telefonwerbung auch schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung zulässig. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn ein sachliches Interesse des Angerufenen an der Telefonwerbung vermutet werden könne, ein bloß allgemeiner Sachbezug reiche allerdings nicht aus. Nach Ansicht des Gerichts bestand aber ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung, ohne dass die Belästigung durch den Anruf nicht mehr hinnehmbar wäre: „Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht – auch unabhängig davon, ob zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll – ein natürliches Interesse daran, zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht mehr bei der Klägerin tätig ist.“ Der BGH hebt außerdem hervor, dass aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kein Anspruch darauf besteht, die einmal begründete Geschäftsbeziehung fortbestehen zu lassen.
Die Email-Werbung sah das Gericht jedoch als wettbewerbswidrig an, da schon nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) eine nur mutmaßliche Einwilligung eine Email-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden nicht genügt.