Der Sachverhalt ist klassisch:
Zwei ehemals bei der Klägerin angestellte Geschäftsführer machten sich selbständig und konkurrierten fortan. Um ihr Leistungsangebot vorzustellen, kontaktierten sie Kunden der Klägerin per Telefon und Email, die ihnen aus ihrer früheren Tätigkeit bekannt waren. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Das Berufungsgericht (OLG Hamm) hatte dies als unerlaubte Telefon- und Email-Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.
Die Entscheidung:
Die Entscheidung des vorinstanzlichen OLG Hamm hielt der Revision (Az.: I ZR 27/08) überwiegend nicht stand. Die Begründung des Bundesgerichtshofs:
Im unternehmerischen Verkehr sei - so das Gesetz - eine Telefonwerbung auch schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung zulässig. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn ein sachliches Interesse des Angerufenen an der Telefonwerbung vermutet werden könne, ein bloß allgemeiner Sachbezug reiche allerdings nicht aus. Nach Ansicht des Gerichts bestand aber ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung, ohne dass die Belästigung durch den Anruf nicht mehr hinnehmbar wäre: „Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht – auch unabhängig davon, ob zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll – ein natürliches Interesse daran, zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht mehr bei der Klägerin tätig ist.“ Der BGH hebt außerdem hervor, dass aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kein Anspruch darauf besteht, die einmal begründete Geschäftsbeziehung fortbestehen zu lassen.
Die Email-Werbung sah das Gericht jedoch als wettbewerbswidrig an, da schon nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004) eine nur mutmaßliche Einwilligung eine Email-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden nicht genügt.