Haben Sie ein Urteil dieser Art schon einmal gelesen? Ein Abmahner hatte die Geduld eines Gerichts ersichtlich allzu sehr strapaziert. Das Urteil ist bis jetzt noch nicht veröffentlicht. Es wurde uns in diesem Monat zugestellt.
Das Amtsgericht Brühl hat rechtskräftig entschieden: Wer zum Inhalt eines Anrufes nichts vorträgt, hat nicht schlüssig dargelegt und bewiesen, dass sein Persönlichkeitsrecht durch einen Anruf verletzt wurde. Und: Ein Abmahnschreiben ist überflüssig, wenn das Institut den Telefonanruf nicht mehr wiederholt.
In seinem Urteil vom 24.08.2010 (Az.: 24 C 194/10) hat das Amtsgericht ausgeführt:
Für die Beurteilung der Frage, ob durch einen Telefonanruf, für den keine Einwilligung vorliegt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein kann, kommt es entscheidend auf den Inhalt des Telefonanrufes an. Trägt der Angerufene in einem Gerichtsverfahren zum Inhalt des Telefonanrufs nicht substantiiert vor, „überlässt er dies der Spekulation des Gerichts, was aber nicht geeignet sein kann, ordnungsgemäßen Sachvortrag zu ersetzen.“

Anmerkungen:
1.
Allein einen Hinweis auf die späte Uhrzeit der Anrufe hielt das Gericht nicht für ausreichend. Es bemängelte, dass der Abmahner nicht begründete, warum es sich etwa um einen Werbeanruf gehandelt habe. Nicht vorgetragen hatte der Kläger zudem, dass er gegenüber dem Anrufer überhaupt geäußert hatte, keine „Werbung“ zu wünschen. Auch dies überlasse er der Spekulation des Gerichts. Habe er sich entsprechend geäußert, habe er ja auch Erfolg gehabt, denn von weiteren Anrufen habe der Angerufene nicht berichtet. „Schon angesichts dessen erschließt sich nicht, dass und warum dieses Schreiben [Abmahnschreiben mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung] zur Durchsetzung des klägerischen Unterlassungsanspruches überhaupt erforderlich gewesen sein kann, und desweiteren, woraus sich im Hinblick auf diese überflüssige Abfassung des Schreibens überhaupt noch ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben können soll.“ Die Klage auf Erstattung von Kosten für das Abmahnschreiben wurde daher zurückgewiesen.
2.
Die Sach- und Rechtslage zur telefonischen Markt- und Sozialforschung haben wir eingehend in ZUM 2010, 400 ff. beschrieben. Im Vordergrund dieses ZUM-Beitrages steht, dass die Verbote des UWG nicht gelten. Es wird jedoch zusätzlich darauf eingegangen, dass auch § 823 Abs. 1 BGB keine Anspruchsgrundlage gegen die telefonische Marktforschung bietet.