Das BAG hat entschieden, dass eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach Pressemitteilung.
Das BAG gab dem klagenden Arbeitnehmer zwar Recht, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist zu kurz bemessen hatte. Es stellte jedoch fest, dass der Kläger den Fehler binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich hätte geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da die 3 Wochen-Frist nicht eingehalten wurde, habe, so das BAG, die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin aufgelöst (§ 7 KSchG). Eine Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum zwischen „falschem“ und „richtigem“ Termin stünde daher, so das BAG schließlich, dem Kläger nicht zu.