Verschiedene Sportwetten-Anbieter mit ausländischen Konzessionen waren in der Vergangenheit am C-409/06, C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07, C-46/08, vgl. die Pressemitteilung 78/10). Einzelheiten:

  • Zunächst stellte der EuGH fest, dass das Monopol eine Beschränkung des in Art. 49 EG verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs oder alternativ der in Art. 43 EG verbürgten Niederlassungsfreiheit darstellt.
  • Zwar stellte der EuGH auch fest, dass ein solches Monopol durchaus gerechtfertigt sein könne, bspw. mit dem Ziel, den Empfänger bzw. Verbraucher der jeweiligen Dienstleistungen sowie die Sozialordnung zu schützen
  • Auch wenn es den Mitgliedstaaten somit freisteht, so der EuGH weiter, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, müssen die Beschränkung verhältnismäßig sein, wobei die Geeignetheit der Maßnahme zu prüfen ist.
  • Der EuGH erkannte an, dass es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, der öffentlichen Hand ein ausschließliches Betriebsrecht zu gewähren.
  • Der EuGH kritisierte die deutsche Handhabung des staatlichen Monopols als nicht kohärent. Der EuGH fast zusammen, man dürfe:
    „berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass der Umstand, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, [was] zur Folge hat, dass das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, so dass es im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG auch nicht mehr gerechtfertigt werden kann.”
  • Weiter stellte der EuGH klar, dass die staatlichen Monopole, und die sie absichernden Maßnahmen mit sofortiger Wirkung als unanwendbar zu gelten hätten.
  • Ebenso legte der EuGH dar, dass die vorstehende Kritik sowohl für den Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland bzw. ab dem Jahr 2007 am Glückspielstaatsvertrag gelten.
  • Hinsichtlich des Internets stellte er allerdings klar, dass eine Untersagung auch dann gerechtfertigt ist, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt, da das Internet besondere Gefahren berge.

Anmerkung: Die Urteile bedeuten das Ende für das staatliche Glücksspielmonopol in der Bundesrepublik Deutschland in seiner derzeitigen Form. Trotzdem muss vor Euphorie gewarnt werden.
Im Gegensatz zu seinem Vorgänger hat sich der zuständige Europäische Kommissar Barnier nämlich dahingehend festgelegt, EU-Mitgliedstaaten wegen dieser Fragen nicht mehr verklagen zu wollen, und mitgeteilt, im kommenden Kalenderjahr 2011 eine europäische Regelung "auf die Reise zu schicken". Wie diese Regelung aussehen, und was sie für die Bundesrepublik Deutschland bedeuten wird, ist aktuell offen. Wahrscheinlich dürfte sie aber dem "französischen Weg" folgen, nämlich die Möglichkeit eines staatlichen Monopols vorsehen, das unter bestimmten Kautelen für private Anbieter geöffnet wird.