Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir berichteten bereits mehrfach, dass in Österreich das Az.: 113 Hv 111/10) beschloss nun zu einem Rechtsstreit, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen der medienrechtlichen Ansprüche nicht erfüllt sind.
In einer Zeitschrift war über die heimliche Hochzeit des Sohnes von Peter Alexander berichtet worden. Das Gericht sah die Berichterstattung zwar entgegen der Ansicht der Redaktion als „spekulativ“ an. Jedoch nahm es an, dass nicht der „höchst“-persönliche Bereich betroffen ist.
Der Tatbestand des § 7 MedienG wird dementsprechend, so das Landesgericht für Strafsachen, nicht erfüllt.

„Beim Anblick der Preise im Luxusrestaurant erbleicht er und fragt sie: 'Na, was möchtest Du denn essen, mein kleines Dickerchen?' ”
Aus: GLÜCKS-REVUE 39/2010

Eröffnet wird die Veranstaltung mit einem Podium unter Mitwirkung unserer Kanzlei zum Thema: „Zwischen Paid Content und Gratiskultur - wer zahlt für Journalismus im Netz”. Es folgen zahlreiche Workshops sowie am Abend ein Abschlusspodium: „Wie frei ist das Internet?”
Veranstaltungsort: Bayerischer Rundfunk in München, Arnulfstraße 42-44.

Das Kammergericht hat sich in einem Beschluss (Az.:1 Ws (B) 51/07) mit dem Verhältnis zwischen anwaltlicher Schweigepflicht und BDSG befasst. Ein Strafverteidiger hatte einem Zeugen dessen Schreiben an einen Vermieter sowie eine Selbstauskunft vorgehalten. Nachdem sich der Zeuge beim Berliner Datenschutzbeauftragten beschwert hatte, forderte dieser den Anwalt auf zu offenbaren, wie er in den Besitz der Briefe gekommen ist. Der Anwalt verweigerte die Auskunft, woraufhin gegen ihn ein Bußgeldbescheid wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung nach den §§ 43 Abs. 1 Nr. 10, 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG erlassen wurde.
Das Kammergericht äußerte, dass die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts gem. § 43 a Abs. 2 BRAO zwar grundsätzlich eine „bereichsspezifische Sonderregelung“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG darstelle, sich dies jedoch nur auf den Mandanten, nicht hingegen auf die Gegner beziehe. Daher sei das BDSG grundsätzlich zu beachten.
Dennoch läge eine Ausnahme vor, da hier § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG einschlägig sei. Die Stellung als Strafverteidiger berechtigte nicht oder verpflichte gar, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses erhaltenen Informationen an Dritte weiterzugeben. Ferner sei nach § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG eine Auskunft nicht geschuldet, durch die eine strafbare Handlung begangen würde. Hier käme eine Strafbarkeit gem. § 203 StGB wegen Geheimnisverrats in Betracht.

Es genügt, wenn man an anderer Stelle relativiert, hat das OLG Köln in seinem Urteil Urteil Az.: 6 U 113/09 entschieden.
Geworben wurde mit der Aussage „Der Partner für reibungslosen Goldankauf“. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte aber gleichzeitig behauptet, sich „zu einem der bedeutendsten Anbieter für die private Gold-Abgabe entwickelt“ zu haben. Dieser Relativierung entnehme der Verkehr – so das Gericht – dass der Werbende lediglich beanspruche, zu einer aus mehreren Unternehmen bestehenden Spitzengruppe zu zählen. Die Hervorhebung des bestimmten Artikels, mit der das eigene Unternehmen betont wird, führe in diesem Kontext somit nicht zur Behauptung einer Alleinstellung.
Zusätzlich führte das OLG Köln aus: Soweit der angesprochene Verkehr die beanstandete Aussage als Beschreibung zusätzlicher qualitativer Vorteile der Leistung des Werbenden auffasse, fehle es – jedenfalls aus der Sicht des durchschnittlich informierten und aufmerksamen Lesers – an einer objektiven Nachprüfbarkeit und somit an einer Sachangabe im Sinne von § 5 UWG.
Anmerkung: Weitere Entscheidungen zur Abgrenzung von wettbewerblich relevanten Sachangaben und lediglich reklamehafter Werturteile finden Sie, wenn Sie in nebenstehender Suchmaske den Begriff „Alleinstellung“ eingeben.

So betitelt die neue Ausgabe - 41/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach einem Beschluss des OLG Köln Az.: 6 W 149/09 kommt es für die Frage, ob der Verfügungsgrund wegen überlangen Zuwartens bis zur Einreichung des Antrags entfallen ist, auch in arbeitsteiligen Unternehmen auf die Kenntnis des für die Ermittlung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiters an. Dies gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern diese an ständig vertretende Rechtsanwälte „ausgelagert“ hat. Das Argument des Oberlandesgerichts: Das Unternehmen hätte es ansonsten „in der Hand“, die externe Rechtsabteilung über die von ihm festgestellten Verstöße
„bewusst in Unkenntnis zu lassen und den Lauf der Dringlichkeitsfrist zu manipulieren“.

Gegenwärtig interessiert diese Problematik insbesondere bei den Fällen um die Haftung gegenüber Anlegern. Der Grundsatz:
Wenn ein Rechtsanwalt oder Steuerberater erkennt, dass er bei der Bearbeitung eines Mandats sich möglicherweise gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist er aufgrund seiner nebenvertraglichen Warn- und Hinweispflicht gehalten, den Mandanten auf die Regressmöglichkeit hinzuweisen, so genannte Sekundärhaftung. Diese Sekundärhaftung besteht über die ursprünglichen Verjährungsgrenzen hinaus und unterliegt wiederum der (kenntnisabhängigen) Verjährung.
Das OLG Celle hat in seinem Urteil Az. 3 U 47/10 nochmals ausführlich zu der Frage Stellung genommen, wann genau dieser Hinweis erfolgen muss, nämlich:
Die Verpflichtung des Steuerberaters (oder Anwalts), den Mandanten auf eigene - Schadensersatzansprüche begründende - Fehler hinzuweisen, ist nicht bereits unmittelbar in dem Zeitpunkt zu erfüllen, in dem der Berater die Möglichkeit, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst begründet wären, erkennt. Der gebotene Hinweis hat durch den Steuerberater (nur) so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Mandant in der Lage ist, ohne Zeitdruck anderweitigen Rechtsrat einzuholen, um gegebenenfalls die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen (BGH IX ZR 31/91 vom 14.11.1991. BGH IX ZR 328/97 vom 15.04.1999). Danach genügt es, wenn der Steuerberater oder Anwalt dies so rechtzeitig tut, dass die Verjährung noch unterbrochen werden kann. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten vor Beendigung der Primärverjährungsfrist ausreichend sein, so dass der Verjährungsbeginn hinaus geschoben wird.
Anmerkung - Die meist mindestens gleichwertige Neuregelung, welche die Konstruktion mit der Sekundärhaftung erübrigt:
Die Besonderheit dieses Altfalls besteht darin, dass er noch unter die „alten“ Verjährungsregeln zu fassen ist. Der Gesetzgeber hat bspw. bei der Aufhebung von § 51 b BRAO (BT Drucks. 15/ 3653, S. 14) ausgeführt: „Für die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung besteht nach der Neuregelung kein Bedürfnis mehr." Die Drucksache legt die Neuregelung a.a.O. instruktiv dar. Insbesondere:
„Durch die ersatzlose Abschaffung des § 51b kommen die allgemeinen Regeln der regelmäßigen Verjährung des BGB zur Anwendung, die hier für Abhilfe sorgen. Die Fristendauer von drei Jahren bleibt zwar mit der vorgeschlagenen Regelung des § 195 unverändert; der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass gem. § 199 Abs. 1 BGB der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.”

Der Fall:
In einem Verlags-Internetportal wurde von einem Leser zu einem Artikel ein Kommentar veröffentlicht, bei dem fraglich war, ob er religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen schmäht oder Dritte diskriminiert. Vgl. zu den insoweit erheblichen ethischen Grundlagen: Ziff. 10 und Ziff. 12 des Pressekodex.
Zwar überprüfte der Verlag stichprobenartig einzelne Leserkommentare, moderierte die Kommentarfunktion jedoch nicht grundsätzlich. Der Verlag löscht beanstandete Kommentare frühestens, nachdem er Kenntnis erlangt hat.
Die Entscheidung:
Der Presserat entschied, die Beschwerde nicht weiter zu behandeln:
„Zu den Aufgaben des Deutschen Presserats gehört die Prüfung und ethische Bewertung journalistisch-redaktioneller Publikationen. Zu diesen zählen auch moderierte Foren, deren Inhalte vorab geprüft werden. Inhalte unmoderierter Foren werden vom Presserat nicht geprüft und bewertet, weil es sich dabei um Äußerungen handelt, die vor der Veröffentlichung nicht der redaktionellen Kontrolle unterliegen. Beschwerden gegen Inhalte unmoderierter Foren werden vom Presserat nicht behandelt. Sie werden lediglich an die betroffenen Verlage weiter gegeben.”
Anmerkung:
Das vor kurzem erschienene Jahrbuch 2010 des Dt. Presserats befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema „Leserforen – Freiheit um jeden Preis?“.

Helmut Wimmer, seit 30 Jahren der Fahrer von Helmut Markwort, auf die Frage:
„Wenn er selbst fährt, schafft er an der Karosserie gern Fakten, Fakten, Fakten?” ---
„Na ja, also ein, zwei von den Kratzern an den Autos kamen schon auch von mir.”
Quelle: Die soeben erschienene Broschüre zum neuen Lebensabschnitt von Helmut Markwort: „Fakten, Fakten, Fakten .... und immer an den Markwort denken”, Preis „€ unbezahlbar”