Gegenwärtig interessiert diese Problematik insbesondere bei den Fällen um die Haftung gegenüber Anlegern. Der Grundsatz:
Wenn ein Rechtsanwalt oder Steuerberater erkennt, dass er bei der Bearbeitung eines Mandats sich möglicherweise gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig gemacht hat, ist er aufgrund seiner nebenvertraglichen Warn- und Hinweispflicht gehalten, den Mandanten auf die Regressmöglichkeit hinzuweisen, so genannte Sekundärhaftung. Diese Sekundärhaftung besteht über die ursprünglichen Verjährungsgrenzen hinaus und unterliegt wiederum der (kenntnisabhängigen) Verjährung.
Das OLG Celle hat in seinem Urteil Az. 3 U 47/10 nochmals ausführlich zu der Frage Stellung genommen, wann genau dieser Hinweis erfolgen muss, nämlich:
Die Verpflichtung des Steuerberaters (oder Anwalts), den Mandanten auf eigene - Schadensersatzansprüche begründende - Fehler hinzuweisen, ist nicht bereits unmittelbar in dem Zeitpunkt zu erfüllen, in dem der Berater die Möglichkeit, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst begründet wären, erkennt. Der gebotene Hinweis hat durch den Steuerberater (nur) so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Mandant in der Lage ist, ohne Zeitdruck anderweitigen Rechtsrat einzuholen, um gegebenenfalls die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen (BGH IX ZR 31/91 vom 14.11.1991. BGH IX ZR 328/97 vom 15.04.1999). Danach genügt es, wenn der Steuerberater oder Anwalt dies so rechtzeitig tut, dass die Verjährung noch unterbrochen werden kann. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten vor Beendigung der Primärverjährungsfrist ausreichend sein, so dass der Verjährungsbeginn hinaus geschoben wird.
Anmerkung - Die meist mindestens gleichwertige Neuregelung, welche die Konstruktion mit der Sekundärhaftung erübrigt:
Die Besonderheit dieses Altfalls besteht darin, dass er noch unter die „alten“ Verjährungsregeln zu fassen ist. Der Gesetzgeber hat bspw. bei der Aufhebung von § 51 b BRAO (BT Drucks. 15/ 3653, S. 14) ausgeführt: „Für die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung besteht nach der Neuregelung kein Bedürfnis mehr." Die Drucksache legt die Neuregelung a.a.O. instruktiv dar. Insbesondere:
„Durch die ersatzlose Abschaffung des § 51b kommen die allgemeinen Regeln der regelmäßigen Verjährung des BGB zur Anwendung, die hier für Abhilfe sorgen. Die Fristendauer von drei Jahren bleibt zwar mit der vorgeschlagenen Regelung des § 195 unverändert; der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass gem. § 199 Abs. 1 BGB der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.”