Nach einem Beschluss des OLG Köln Az.: 6 W 149/09 kommt es für die Frage, ob der Verfügungsgrund wegen überlangen Zuwartens bis zur Einreichung des Antrags entfallen ist, auch in arbeitsteiligen Unternehmen auf die Kenntnis des für die Ermittlung und Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiters an. Dies gilt auch für den Fall, dass das Unternehmen keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern diese an ständig vertretende Rechtsanwälte „ausgelagert“ hat. Das Argument des Oberlandesgerichts: Das Unternehmen hätte es ansonsten „in der Hand“, die externe Rechtsabteilung über die von ihm festgestellten Verstöße
„bewusst in Unkenntnis zu lassen und den Lauf der Dringlichkeitsfrist zu manipulieren“.