Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur sind bekannt: Für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ist trotz eindeutiger Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Bei diesem Grundsatz beließ es das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem noch nicht veröffentlichten Urteil Az: 24 Ca 1697/10 bei einem ungewöhnlichen Fall.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer versandte über sein Diensthandy innerhalb von 22 Monaten über 16.000 private SMS und verursachte hierdurch einen direkten Schaden beim Arbeitgeber in Höhe von 2.500 Euro. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht, ohne jedoch zuvor abgemahnt zu haben.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Am interessantesten ist als Kern der Begründung:
Nach Auffassung der Richter hätte der Arbeitgeber früher reagieren müssen, zumal monatlich entsprechend hohe Handyrechnungen beim Arbeitgeber eingingen und das Unternehmen auf Antrag Handys mit einer zweiten Nummer zur privaten Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Deswegen sei es, so das Gericht, für den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sein Verhalten das Arbeitsverhältnis gefährden könnte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte über die Frage zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten werden darf, über sein Einkommen zu sprechen; - etwa um zu verhindern, dass unterschiedliche Löhne im Betrieb bekannt werden. Das Gericht entschied (Az.: 2 Sa 183/09) mit einem klaren „Nein!“.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer erzählte seinem Kollegen von seiner Gehaltskürzung und erhielt daraufhin eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel des Anstellungsvertrages. In ihr wurde der Arbeitnehmer verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren.
Die Entscheidung:
Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB darstelle.
Die entscheidende Passage des Urteils:

„Der Arbeitgeber ist auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein solches Gespräch ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.
Hervorhebung durch uns. Die Konsequenz im entschiedenen Fall: Die Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, da sie mangels Pflichtverletzung nicht gerechtfertigt ist.

Der Sachverhalt:
Ein Rechtsmittelführer hatte eine Berufungsbegründung am letzten Tag vor Fristablauf vorab per Telefax versehentlich an das Landgericht gesandt und den Schriftsatz im Original an das Oberlandesgericht zur Post gegeben, wo er jedoch erst am übernächsten Tag, einen Tag nach Fristablauf, eintraf.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof (Az.: IX ZB 73/10) hat einem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben. Der entscheidende Senat hat die Aufgabe zur Post als rechtzeitig angesehen: Der Absender durfte auf einen fristgemäßen Eingang bei dem Oberlandesgericht am nächsten Tag vertrauen, da die Leerung erst um 18:00 Uhr erfolgte und der Brief „gegen 16:40 Uhr“ rechtzeitig aufgegeben worden war.

So betitelt die neue Ausgabe - 48/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Zeitschrift „Markt & Leute“ durfte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2010 (I ZR 119/08) mit einem Porträtfoto des Moderators zur Markteinführung der Zeitschrift werben. Der Verlag hatte eine Vorabwerbung für eine Nullnummer unter dem Titel „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“ veröffentlicht. Mit der Vorabwerbung kündigte er – unter Abbildung eines Porträtfotos Jauchs - einen Artikel über dessen presserechtliche Auseinandersetzung zu seinen Hochzeitsfotos an.
Eine Besonderheit: Weil die Zeitschrift eingestellt wurde, erschien der auf dem „Dummy“ angekündigte Artikel später nicht mehr.
Jauch sah durch die Abbildung seines Fotos seine Persönlichkeitsrechte verletzt – ohne Erfolg. In seiner Pressemitteilung Nr. 223/2010 teilt der BGH mit: Das Image Jauchs werde nach Ansicht des BGH durch die Werbekampagne nicht verunglimpft. Es werde mit dem Bild lediglich die Aufmerksamkeit des Lesers auf das Produkt gelenkt. Der BGH hebt hervor, dass das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Recht, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über Gestaltung und Inhalt des neuen Magazins zu unterrichten, im Rahmen der Interessenabwägung selbst dann vorgehe, wenn der Artikel tatsächlich nicht erschienen sei:
„Die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind.“
Anmerkung:
Der BGH bekräftigt damit seine grundsätzliche Auffassung zur Zulässigkeit der Medienwerbung mit Prominenten. Erst mit Urteil vom 29.10.2009 (Az.: I ZR 65/07) hatte er entschieden, dass die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ zu ihrer Markteinführung per „Dummy“ zu einem fiktiven Bericht („Der strauchelnde Liebling“) mit der Abbildung von Boris Becker jedenfalls solange werben durfte, bis eine tatsächliche Ausgabe der Zeitung erschienen war.

„Die Blümels sitzen in der Bahn. Er fragt: 'Fahren wir schon?' Frau Blümel genervt: 'Nein, die Bundesbahn trägt extra für Dich den Bahnhof vorbei.' ” Nach Freizeit Revue 47/2010.

„Zwei Freunde im Gespräch: 'Weihnachten fällt in diesem Jahr auf einen Freitag' - 'Na, hoffentlich ist es nicht Freitag, der 13.!' „
Aus GlücksRevue 47/10.

Der Sachverhalt:
Das Landgericht Koblenz hatte in einem noch nicht veröffentlichten Urteil Az.: 1 HK O 85/09 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Internetdienstleistungsunternehmen Kunden ein kostenloses Sicherheitsprogramm mit Anti-Viren-Software und Firewall anbot. Aus einem Hinweis ging hervor, dass es sich um einen Vertrag handeln sollte, der sich automatisch verlängerte, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten kündigt. Nach Ablauf der „Freimonate“ sollte das Sicherheitspaket 4,99 Euro im Monat kosten.
Die Entscheidung:
Das Gericht sah das Angebot als eine Art Probeabonnement an und hielt es für irreführend und damit rechtswidrig. Die Begründung: Der Hinweis auf die Zahlungspflicht war nicht so gestaltet, dass er hinreichend wahrgenommen werden konnte.

Heute berichten die Medien über zwei zugunsten der BUNTE erlassenen BGH-Urteile Az.: VI ZR 190/09 Und VI ZR 230/09. Von diesen richtungweisenden Urteilen werden die Medien über Jahre hinaus profitieren.
Wir hatten an dieser Stelle bereits unmittelbar im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober berichtet. Der BGH hat die Klagen der Tochter von Prinzessin Caroline abgewiesen und die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin sowie des Kammergerichts aufgehoben. Vgl. unseren Eintrag vom 27.10.2010, in dem wir auf den Artikel verlinkt haben.
Nunmehr steht eine Pressemitteilung des BGH vom 17.11.2010 zur Verfügung, aus der sich die – noch nicht im Volltext vorliegenden - Urteilsgründe erschließen, nämlich:
Die Wortberichterstattung, die, so der BGH, das Persönlichkeitsrecht aufgrund der positiven Ausrichtung allenfalls geringfügig beeinträchtige, durfte nicht mit der Erwägung verboten werden, die Klägerin werde in den Mittelpunkt des Berichts gestellt:
„Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse, jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen.“
Zur Bildveröffentlichung: Der BGH hat den Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. §§ Bericht vom 26. Juni 2004. Es gehört zu den Feinheiten, wenn nicht der Ironie der Geschichte des Medienrechts sowie der Rechtssoziologie, dass im Mittelpunkt all dieser Rechtsprechung das Haus Monaco und die BUNTE stehen und nun von einer Renaissance der Rechtsprechung gesprochen werden kann. Die Rechtsprechung zur Tochter der Prinzessin führt in gewisser Weise zur ursprünglichen - die Mutter betreffenden - Rechtsprechung zurück. Modifikationen sind Sache einiger Experten.

Das OLG Oldenburg hat einen entsprechenden Antrag in seinem Urteil Az.: 13 U 23/10 zurückgewiesen.
Die Begründung:
Die Formulierung erwecke beim unbefangenen Leser den irrigen Eindruck, das Medium selbst gebe die Erklärung ab, weil es Anlass sehe, einen im Artikel fälschlich entstandenen Eindruck richtigzustellen. Auch der Umstand, dass die Gegendarstellung von einem Dritten unterzeichnet war, räume diesen falschen Eindruck angesichts des verbleibenden Widerspruchs zwischen Text und Abschluss der in „Ich-Form“ unterzeichneten Erklärung nicht vollständig aus. Dass der Unterzeichner, ein Bürgermeister, die Erklärung auch im Namen der Gemeinde und somit in der Pluralform abgab, lasse die Unterschriftsformel hingegen nicht erkennen.
Eine interessante Besonderheit:
Das die Gegendarstellung zusprechende Landgericht hatte die Irreführungsproblematik erkannt und die Formulierung selbständig in „stelle ich hiermit richtig“ abgeändert. Anders das OLG Oldenburg: Ein Gericht dürfe nur bei offensichtlich „grammatikalischen“ Fehlern korrigieren. Im entschiedenen Fall liege aber kein durch Auslegung zu berichtigendes Versehen, sondern eine vom Antragsteller nicht beantragte inhaltliche Korrektur der Aussage vor.