Heute berichten die Medien über zwei zugunsten der BUNTE erlassenen BGH-Urteile Az.: VI ZR 190/09 Und VI ZR 230/09. Von diesen richtungweisenden Urteilen werden die Medien über Jahre hinaus profitieren.
Wir hatten an dieser Stelle bereits unmittelbar im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober berichtet. Der BGH hat die Klagen der Tochter von Prinzessin Caroline abgewiesen und die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin sowie des Kammergerichts aufgehoben. Vgl. unseren Eintrag vom 27.10.2010, in dem wir auf den Artikel verlinkt haben.
Nunmehr steht eine Pressemitteilung des BGH vom 17.11.2010 zur Verfügung, aus der sich die – noch nicht im Volltext vorliegenden - Urteilsgründe erschließen, nämlich:
Die Wortberichterstattung, die, so der BGH, das Persönlichkeitsrecht aufgrund der positiven Ausrichtung allenfalls geringfügig beeinträchtige, durfte nicht mit der Erwägung verboten werden, die Klägerin werde in den Mittelpunkt des Berichts gestellt:
„Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse, jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen.“
Zur Bildveröffentlichung: Der BGH hat den Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. §§ Bericht vom 26. Juni 2004. Es gehört zu den Feinheiten, wenn nicht der Ironie der Geschichte des Medienrechts sowie der Rechtssoziologie, dass im Mittelpunkt all dieser Rechtsprechung das Haus Monaco und die BUNTE stehen und nun von einer Renaissance der Rechtsprechung gesprochen werden kann. Die Rechtsprechung zur Tochter der Prinzessin führt in gewisser Weise zur ursprünglichen - die Mutter betreffenden - Rechtsprechung zurück. Modifikationen sind Sache einiger Experten.