Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur sind bekannt: Für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ist trotz eindeutiger Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Bei diesem Grundsatz beließ es das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem noch nicht veröffentlichten Urteil Az: 24 Ca 1697/10 bei einem ungewöhnlichen Fall.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer versandte über sein Diensthandy innerhalb von 22 Monaten über 16.000 private SMS und verursachte hierdurch einen direkten Schaden beim Arbeitgeber in Höhe von 2.500 Euro. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise fristgerecht, ohne jedoch zuvor abgemahnt zu haben.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Am interessantesten ist als Kern der Begründung:
Nach Auffassung der Richter hätte der Arbeitgeber früher reagieren müssen, zumal monatlich entsprechend hohe Handyrechnungen beim Arbeitgeber eingingen und das Unternehmen auf Antrag Handys mit einer zweiten Nummer zur privaten Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Deswegen sei es, so das Gericht, für den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sein Verhalten das Arbeitsverhältnis gefährden könnte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.