Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte über die Frage zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten werden darf, über sein Einkommen zu sprechen; - etwa um zu verhindern, dass unterschiedliche Löhne im Betrieb bekannt werden. Das Gericht entschied (Az.: 2 Sa 183/09) mit einem klaren „Nein!“.
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer erzählte seinem Kollegen von seiner Gehaltskürzung und erhielt daraufhin eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel des Anstellungsvertrages. In ihr wurde der Arbeitnehmer verpflichtet, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren.
Die Entscheidung:
Das Gericht sah diese Klausel als unwirksam an, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des § 307 BGB darstelle.
Die entscheidende Passage des Urteils:

„Der Arbeitgeber ist auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein solches Gespräch ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein erfolgversprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.
Hervorhebung durch uns. Die Konsequenz im entschiedenen Fall: Die Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, da sie mangels Pflichtverletzung nicht gerechtfertigt ist.