Der Sachverhalt:
Ein Rechtsmittelführer hatte eine Berufungsbegründung am letzten Tag vor Fristablauf vorab per Telefax versehentlich an das Landgericht gesandt und den Schriftsatz im Original an das Oberlandesgericht zur Post gegeben, wo er jedoch erst am übernächsten Tag, einen Tag nach Fristablauf, eintraf.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof (Az.: IX ZB 73/10) hat einem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben. Der entscheidende Senat hat die Aufgabe zur Post als rechtzeitig angesehen: Der Absender durfte auf einen fristgemäßen Eingang bei dem Oberlandesgericht am nächsten Tag vertrauen, da die Leerung erst um 18:00 Uhr erfolgte und der Brief „gegen 16:40 Uhr“ rechtzeitig aufgegeben worden war.