Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Ein Mann fährt bei Rot über die Ampel. Eine Politesse beobachtet ihn und hält ihn sofort an: 'Sie sind bei Rot über die Ampel gefahren - Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte.'
Antwortet er: 'Der Führerschein ist in Flensburg und der Wagen ist gestohlen.'
Sie: 'Was haben Sie im Handschuhfach und im Kofferraum? - Im Handschufach eine 38 Smith Cline und im Kofferraum meine erschossene Frau.'
Sofort ruft die Politesse berichtend nach Verstärkung.
Der Einsatzleiter fragt nach Führerschein und Papieren, die der Mann sofort vorzeigt.
Er verlangt den Inhalt des Handschuhfachs und des Kofferraums zu sehen und bekommt Straßenkarten und Einkäufe gezeigt.
Daraufhin der Einsatzleiter verwundert: 'Meine Kollegin nimmt an, Sie hätten eine Leiche im Kofferraum!' Antwortet der Mann: 'Sie nimmt auch an, ich sei bei Rot über die Ampel gefahren.' ”
Nach dem neuen Playboy 1/2011.

„Ein altes Ehepaar will sich scheiden lassen. Es geht zum Anwalt. Der wegen des fortgeschrittenen Alters irritierte Anwalt: 'Wie alt sind Sie denn?'. 'Ich bin 92, meine Frau 89'. Anwalt: 'Verstehen Sie mich nicht falsch. Aber meinen Sie, in diesem Alter sollte man sich noch scheiden lassen?' - Ehemann: 'Wissen Sie, meine Frau und ich konnten uns nie leiden. Wir wollten mit der Scheidung aber warten, bis die Kinder tot sind'.”
Aus Playboy 1/2011.

„Frau Zeugin, Sie haben uns ja ein falsches Alter angegeben.” Zeugin: „Falsch nicht, Herr Richter, nur eines von früher.”
Aus „Frau im Trend” 50/2010.

Der Fall
Dem Urteil lag eine äußerungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien, zweier Anbieter von sog. „Coaching“-Dienstleistungen, zugrunde. Die Beklagte war ein Berufsverband professioneller „Coaches“ und hatte über einen vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien berichtet. Die Klägerin war zuvor verurteilt worden, eine Äußerung in einem Newsletter zu unterlassen, die sich kritisch mit der Beklagten befasste. Über das erstrittene Urteil, das die Äußerung in dem Newsletter als Wettbewerbsverstoß qualifiziert hatte, berichtete die Beklagte mit den Worten: „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt“.
Das LG Oldenburg (Az.: 5 O 3151/09) gab dem Antrag auf Unterlassung jedoch nicht statt: In der Äußerung sei weder eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, noch werde die Klägerin in diskriminierender und wettbewerbswidriger Weise eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Die Erklärung sei vielmehr, so das Gericht, eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Wörtlich:
„Regelmäßig bringt die Einstufung eines Vorganges als strafrechtlich relevanter Tatbestand nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung zum Ausdruck, der zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann, die aber nicht schon deshalb (Widerrufs-)Ansprüche auslösen kann“. Dies gelte, so die Urteilsbegründung, zumindest dann, wenn für den Durchschnittsleser aus dem Kontext erkennbar die tatsächliche Komponente hinter der Wertung zurücktritt.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil Az.: L 2 R 158/10 entschieden, dass auch ein unleserlicher Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne des VIII ZR 190/91; VIII ZB 105/04, IX ZR 24/97, III ZR 39/81, VII ZB 2/74 oder des Bundessozialgerichts (BSG), 7/2 RU 35/68, nicht veröffentlicht):

„…zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle.“
...Denn es ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Leserlichkeit einer Unterschrift gerade bei Personen, die aus beruflichen Gründen tagtäglich eine Vielzahl von Unterschriften zu leisten haben, im Laufe der Zeit abnimmt. Dies kann nicht dazu führen, dass der Urheber schließlich damit rechnen muss, ab einem bestimmten Abschleifungsgrad nicht mehr rechtswirksam zu unterzeichnen.

Diesen Grundsatz hat das Landgericht Offenburg mit Urteil vom 30.11.2010 (Az.: 2 O 414/10) bestätigt. Die Zeitschrift „neue woche“ hatte in Zusammenhang mit einem Bericht über die wohltätige Förderung von Kinderprojekten durch Günther Jauch gemutmaßt: „Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte.“
Hierzu wollte der Moderator eine Gegendarstellung durchsetzen, mit welcher er dementierte, in der betreffenden Situation „zu Tränen gerührt“ gewesen zu sein. Erfolglos. Das Landgericht Offenburg wies den Antrag zurück.
Eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung liege nicht vor, so das Gericht. Entscheidend war: Die Redaktion brachte durch das Wort „sicherlich“ zum Ausdruck, dass es sich um die Annahme oder Vermutung einer bei Jauch vorhandenen Gefühlsregung nicht aber um die Behauptung einer inneren Tatsache handelt. Es werde also nur aus den mitgeteilten Bezugstatsachen geschlussfolgert. Aus den Entscheidungsgründen:
„(…) drückt das Wort [sc. „sicherlich“], ähnlich wie z.B. die Worte „wohl“, „vermutlich“ oder „wahrscheinlich“, nach allgemeinem Sprachverständnis aus, dass es sich nur um eine Annahme oder Vermutung des Verfassers handelt.“
Anmerkung vom 15.03.2011: Das Urteil wurde inzwischen vom OLG Karlsruhe (Az.: 14 U 185/10) aufgehoben.

Ein vom Landgericht Offenburg erlassenes, höchst instruktives Urteil sagt weit mehr Grundsätzliches aus, als vielleicht auf den ersten Blick angenommen wird.
Der Sachverhalt
Die Burda-Zeitschrift hatte einen Artikel zum Ehepaar Jauch wie folgt auf der Titelseite angekündigt:

Hierzu wollte der Moderator auf dem Titel gegendargestellt wissen, dass es sich bei dem Foto um eine ohne sein Einverständnis hergestellte Fotomontage handelt. Zwei Einzelfotos von ihm und seiner Gattin seien auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt worden.
Das Urteil
Das Landgericht Offenburg hat den Antrag mit Urteil vom 30.11.2010 (Az.: 2 O 415/10) zurückgewiesen.
Grundsätzlich, so das Landgericht gegen ein Urteil des Landgerichts München I - Az.: 9 0 5693/03, dürfe ein in einer Zeitschrift abgedrucktes Foto nicht so verstanden werden, dass es sich dabei um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens handele. Bei einer fotografischen Darstellung könne nicht angenommen werden, sie behaupte von sich selbst, die Realität unverfälscht wiederzugeben. Auch gegenüber fotografischen Abbildungen habe sich die Einstellung durchgesetzt, dass „nicht alles ist, wie es scheint”, „weil es neben der Fotomontage
verschiedene andere Möglichkeiten des Veränderns und Verfälschens fotographischer Aufnahmen gibt, die ähnlich wie bei einer Fotomontage einen von der Realität abweichenden Eindruck hervorrufen können, z.B. Retuschierungen, gezielte Bildausschnitte, Veränderung von Farben, Beleuchtung, etc. Der verantwortliche Redakteur oder der Verleger eines periodischen Druckwerks müsste (…) in allen derartigen Fällen durch einen Aufdruck (der, wenn er unauffällig ist, ohnehin nicht gelesen wird) klarstellen, dass das Bild nicht der Realität entspricht. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zu verlangen(…)”.
Da sich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen nur auf die sachliche Aussage eines Fotos, nicht aber auf die Art seiner Herstellung beziehen können, war die Gegendarstellung in ihrer konkreten Form unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bekanntlich wurden die Verteidiger Birkenstock und Schroth vom Angeklagten abberufen, RA Schwenn erhielt das Mandat. Die genauen Umstände der Mandatierung verbleiben bis jetzt unklar. Es wird jedoch offenbar allgemein, aber nur jeweils in Teilen über das Thema diskutiert. Wir referieren deshalb etwas ausführlicher:
A. Zum Sachverhalt
a. Buch Rickert/Schwenn
Sabine Rückert hat gemeinsam mit RA Schwenn zwei, wie angenommen wird, Fehlurteile aufgedeckt und darüber das Buch „Unrecht im Namen des Volkes“ geschrieben.
b. Kontakt Rückert/Birkenstock - Mai 2010
Die Süddeutschen Zeitung schreibt über einen Kontakt im Mai 2010 zwischen Frau Rückert und RA Birkenstock, dem vormaligen Verteidiger Kachelmanns:

„Der Name des Hamburger Anwalts Schwenn ist allerdings bereits in einem sehr frühen Stadium des Kachelmannverfahrens aufgetaucht. Im Mai 2010 - da saß Kachelmann noch in Untersuchungshaft - hatte Birkenstock Kontakt mit der ZEIT-Reporterin Sabine Rückert aufgenommen und um Unterstützung gebeten. Rückert, die ein Buch über ein spektakuläres Fehlurteil in einem vermeintlichen Vergewaltigungsfall geschrieben hat, gab Birkenstock zu verstehen, dass sie seine Verteidigung für unzureichend halte und stellte zur Bedingung, dass er Johann Schwenn mit ins Boot nehme. Das lehnte Birkenstock ab.
c. Fundamentalkritik Rückerts an Birkenstock - Juni 2010
In einem Beitrag der ZEIT rügte Frau Rückert RA Birkenstocks „Schmusekurs“ und „Durchsetzungsschwäche“. Es sei zu befürchten, dass Birkenstock „nicht das gesamte der Verteidigung zu Gebote stehende Instrumentarium der Strafprozessordnung gleichermaßen virtuos (beherrsche)“, schrieb die Journalistin.
d. Kritik Rückert - September 2010
Telefonisch äußerte Frau Rückert laut mediummagazin.de:
“Nach einigen Telefonaten mit Herrn Birkenstock hatte sich der Eindruck, den ich aus den Presseberichten bereits gewonnen hatte, verfestigt: Der Fall sah nicht gut aus für Herrn Kachelmann und ich hatte einen mit der Sache ziemlich überforderten Rechtsanwalt vor mir, ... Da ich den Eindruck hatte, dass der Fall ihm über den Kopf gewachsen war, riet ich ihm außerdem, einen weiteren Verteidiger, den er mir gegenüber als seinen alten Freund bezeichnete, mit ins Mandat zu nehmen. Besagter Verteidiger ist Spezialist für Sexualdelikte, er bearbeitet derzeit den siebten Wiederaufnahmefall einer Falschbeschuldigung erfolgreich. Kachelmann konnte von seiner Erfahrung nur profitieren.”
e. Cicero - Dezember 2010
In Cicero meldet sich Herr RA Schwenn selbst zu Wort und kritisiert unter der Überschrift: „Kachelmann-Prozess: Die Pest unserer Tage“ mit dem Untertitel „Der Strafprozess gegen Jörg Kachelmann droht zu entgleisen....“ die Mannheimer Justizbehörden. Zwar erwähnt er die bisherigen Verteidiger des Herrn Kachelmann nicht, geht jedoch allein schon im Untertitel negativ auf sie ein.
f. Strafverteidiger - Dezember 2010
Fast zeitgleich erscheint in der Zeitschrift „Strafverteidiger” ein Aufsatz von ihm: „Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs“.
g. RA Schwenn ersetzt RA Birkenstock und RA Schroth
Bekanntlich wurden die Verteidiger Birkenstock und Schroth vom Angeklagten abberufen, Herr RA Schwenn erhielt das Mandat. Die genauen Umstände der Mandatierung verbleiben unklar.
h. Lob durch Rückert - Dezember 2010
Frau Rückert lobt den Verteidigerwechsel in der ZEIT:
„...Mit seinem neuen Rechtsanwalt hat sich Kachelmann jedenfalls einen Spezialisten für Sexualstrafsachen ausgesucht. .... Und nun also Kachelmann: Schwenn steigt zwar spät ins Verfahren ein, aber nicht zu spät. Die für diesen Prozess wesentliche Gutachterphase steht unmittelbar bevor. ... Mit Schwenns Auftauchen dürfte der Prozess Fahrt aufnehmen. Für Richter und Staatsanwälte ist er eine Nervensäge. Kein Konflikt, dem er aus dem Weg ginge.“
i. FOCUS - Dezember 2010
Der Herausgeber des FOCUS - ein Verlag, den wir in Rechtsangelegenheiten ständig vertreten - schließt aus dieser Entwicklung in seinem Tagebuch, dass der neue Anwalt „das Mandat mit einer Methode erobert [habe], die viele seiner Kollegen für unanständig und standeswidrig“ hielten.

B. Die eventuell erheblichen rechtlichen und ethischen Normen
Für deutsche Anwälte gelten standesrechtliche Vorschriften. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Als solches ist er gehalten, konkrete Berufspflichten einzuhalten. Die standesrechtlichen Vorschriften sollen dazu führen, dass die Rechtsanwälte sich innerhalb und außerhalb der jeweiligen beruflichen Tätigkeit der Stellung eines Rechtsanwalts als würdig erweisen. Rechtsgrundlagen für die verschiedenen standesrechtlichen Regelungen sind vor allem in den unseren Beitrag vom 29.07.2009). Dort führte der EuGH im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel aus:
„Werbung für Arzneimittel“ [sind] „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern ...“
Da - wie immer - alle Umstände des Einzelfalls bewertet werden müssen, bleibt diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt offen.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers sind mit die gravierendsten Pflichtverstöße in Arbeitsverhältnissen und belasten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enorm. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Az. 7 Ca 263/10) meinte nun jedoch, dass selbst die Fälschung einer Unterschrift im entschiedenen Fall keine Kündigung rechtfertige. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
Einzelheiten zum Fall
Ein Arbeitnehmer fälschte auf einem Arbeitszeugnis die Unterschrift seines Chefs, um sich anderweitig besser bewerben zu können. Er verfasste sein eigenes Zeugnis und kopierte darunter die Unterschrift des Geschäftsführers.
Die Begründung
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Az. 7 Ca 263/10) bedachte zwar, dass sich der Arbeitnehmer möglicherweise strafbar gemacht habe. Aber, dieses Handeln sei, so das Gericht, als „außerdienstliches Fehlverhalten“ zu werten, und habe daher keinerlei Einfluss auf die Arbeitsleistung oder die „betriebliche Verbundenheit aller Mitarbeiter“. Somit bleibe dieses Verhalten - jedenfalls kündigungsrechtlich - bedeutungslos.