Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil Az.: L 2 R 158/10 entschieden, dass auch ein unleserlicher Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne des VIII ZR 190/91; VIII ZB 105/04, IX ZR 24/97, III ZR 39/81, VII ZB 2/74 oder des Bundessozialgerichts (BSG), 7/2 RU 35/68, nicht veröffentlicht):

„…zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle.“
...Denn es ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Leserlichkeit einer Unterschrift gerade bei Personen, die aus beruflichen Gründen tagtäglich eine Vielzahl von Unterschriften zu leisten haben, im Laufe der Zeit abnimmt. Dies kann nicht dazu führen, dass der Urheber schließlich damit rechnen muss, ab einem bestimmten Abschleifungsgrad nicht mehr rechtswirksam zu unterzeichnen.