Ein vom Landgericht Offenburg erlassenes, höchst instruktives Urteil sagt weit mehr Grundsätzliches aus, als vielleicht auf den ersten Blick angenommen wird.
Der Sachverhalt
Die Burda-Zeitschrift hatte einen Artikel zum Ehepaar Jauch wie folgt auf der Titelseite angekündigt:

Hierzu wollte der Moderator auf dem Titel gegendargestellt wissen, dass es sich bei dem Foto um eine ohne sein Einverständnis hergestellte Fotomontage handelt. Zwei Einzelfotos von ihm und seiner Gattin seien auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt worden.
Das Urteil
Das Landgericht Offenburg hat den Antrag mit Urteil vom 30.11.2010 (Az.: 2 O 415/10) zurückgewiesen.
Grundsätzlich, so das Landgericht gegen ein Urteil des Landgerichts München I - Az.: 9 0 5693/03, dürfe ein in einer Zeitschrift abgedrucktes Foto nicht so verstanden werden, dass es sich dabei um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens handele. Bei einer fotografischen Darstellung könne nicht angenommen werden, sie behaupte von sich selbst, die Realität unverfälscht wiederzugeben. Auch gegenüber fotografischen Abbildungen habe sich die Einstellung durchgesetzt, dass „nicht alles ist, wie es scheint”, „weil es neben der Fotomontage
verschiedene andere Möglichkeiten des Veränderns und Verfälschens fotographischer Aufnahmen gibt, die ähnlich wie bei einer Fotomontage einen von der Realität abweichenden Eindruck hervorrufen können, z.B. Retuschierungen, gezielte Bildausschnitte, Veränderung von Farben, Beleuchtung, etc. Der verantwortliche Redakteur oder der Verleger eines periodischen Druckwerks müsste (…) in allen derartigen Fällen durch einen Aufdruck (der, wenn er unauffällig ist, ohnehin nicht gelesen wird) klarstellen, dass das Bild nicht der Realität entspricht. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zu verlangen(…)”.
Da sich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen nur auf die sachliche Aussage eines Fotos, nicht aber auf die Art seiner Herstellung beziehen können, war die Gegendarstellung in ihrer konkreten Form unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.