Der Fall
Dem Urteil lag eine äußerungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien, zweier Anbieter von sog. „Coaching“-Dienstleistungen, zugrunde. Die Beklagte war ein Berufsverband professioneller „Coaches“ und hatte über einen vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien berichtet. Die Klägerin war zuvor verurteilt worden, eine Äußerung in einem Newsletter zu unterlassen, die sich kritisch mit der Beklagten befasste. Über das erstrittene Urteil, das die Äußerung in dem Newsletter als Wettbewerbsverstoß qualifiziert hatte, berichtete die Beklagte mit den Worten: „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt“.
Das LG Oldenburg (Az.: 5 O 3151/09) gab dem Antrag auf Unterlassung jedoch nicht statt: In der Äußerung sei weder eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthalten, noch werde die Klägerin in diskriminierender und wettbewerbswidriger Weise eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Die Erklärung sei vielmehr, so das Gericht, eine zulässige Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Wörtlich:
„Regelmäßig bringt die Einstufung eines Vorganges als strafrechtlich relevanter Tatbestand nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung zum Ausdruck, der zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann, die aber nicht schon deshalb (Widerrufs-)Ansprüche auslösen kann“. Dies gelte, so die Urteilsbegründung, zumindest dann, wenn für den Durchschnittsleser aus dem Kontext erkennbar die tatsächliche Komponente hinter der Wertung zurücktritt.