Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Morgen veranstaltet der BJV im Presseclub München eine Podiumsdiskussion zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger.

Die vom Bundesfinanzhof beurteilten Fälle
Die Kläger machten als außergewöhnliche Belastungen nach BFH Az.: VI R 17/09) u.a. die Erstattung von Therapiekosten und Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes in einem speziellen Internat geltend. In einem anderen Fall (BFH Az.: VI R 16/09) ging es um Anschaffungskosten für Möbel wegen Asthmabeschwerden des Kindes.
Die Entscheidung:
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied nun der Bundesfinanzhof: Für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist ein formalisierter Nachweis für die Krankheit und die medizinische Indikation der Behandlung nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keines Nachweises durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten. Die Gegenmeinung verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Nachweis kann auch später noch und auch durch andere geeignete Beweismittel geführt werden.

So betitelt die neue Ausgabe - 04/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das OLG Frankfurt a.M. hält in einem Beschluss (Az.: 1 Ws 29/09) Abofallen im Internet für grundsätzlich nach 27. Mai 2009, vom 20.11.2009 und vom 04. Januar 2011).
Leider legte auch hier das OLG Frankfurt a.M. trotz der Unschuldsvermutung und trotz des Grundsatzes „in dubio pro reo” nicht dar, wie es zu den Feststellungen zur Verkehrsauffassung gelangte.
Wir werden über den Ausgang dieses Verfahrens an dieser Stelle berichten.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2011 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Heute interviewt Dr. phil. h.c. Emil Lejeune: Ruthart Tresselt, Vorsitzender des Presse Clubs München, sowie aus unserer Kanzlei RA Prof. Dr. Robert Schweizer. Sender: München TV, Zeit: von 21.00 Uhr bis 21.41 Uhr.

Das OLG Braunschweig (Az.: 2 U 113/08) hat erneut eine Markenverletzung durch Google-Adwordverwendungen gesehen und dementsprechend der Beklagten untersagt, Google Adword-Anzeigen zu verwenden. Die beurteilte Anzeige verwies auf den Onlineshop der Beklagten, wenn gezielt nach ´M… Pralinen´ gesucht wurde. In dem Onlineshop wurden keinerlei Produkte der Marke ´M…´ angeboten.
Das OLG Braunschweig setzte sich intensiv mit der (teilweise gegensätzlich erscheinenden) Rechtsprechung des BGH und des EuGH auseinander (vgl. zu diesen Entscheidungen unsere Beiträge vom 23. Januar 2009, vom 23. September 2009 und vom 24. März 2010). Es gelangte zu der Auffassung, dass die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH ist nach dem Urteil des OLG Braunschweig maßgeblich:
„Es ist aus der konkreten Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen. Nach dem Wortlaut der Anzeige der Beklagten

„Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Geniessen und schenken!
„www.f…geschenke.de“
erwartet der Nutzer der Suchmaschine Google, der mit dem Suchbegriff „M… Pralinen“ gesucht hat, dass er unter dieser Anzeige ein Angebot für Pralinen der Marke „M…“ erhält. Dabei geht er von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Inhaber (bzw. Lizenznehmer) der Marke und dem Werbenden in dem Sinne aus, dass der Werbende jedenfalls in den Vertrieb der Markenprodukte eingebunden ist.“
Das Urteil des OLG Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
Anmerkung:
Die vorangegangenen Urteile des BGH scheinen hier im Gegensatz zur Rechtsauffassung des OLG Brauschweig stehen. Ob jedoch die tatrichterlichen Feststellungen des Gerichts tatsächlich vom BGH anders beurteilt werden (dürfen), erscheint fraglich. Denkbar ist, dass eine Partei ein Rechtstatsachen-Gutachten vorlegt. Bei der Frage, ob die konkrete Verwendung der Adwords markenrechtlich zulässig ist, ist demnach das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Das BAG hat entschieden; Az.: 9 AZR 631/09. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Eine Pressemitteilung hat das BAG jedoch bereits herausgegeben. Vorinstanzlich hat das LAG BW Az.: 15 Sa 25/09) geurteilt. Die Kernfrage: Darf ein Arbeitnehmer bei längerer Arbeitsunfähigkeit weiterhin den Dienstwagen beanspruchen, der ihm vom Arbeitgeber „auch zur privaten Nutzung“ überlassen worden war.
Einzelheiten zum Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war mehr als neun Monate krank und gab im achten Monat der Krankheit den ihm überlassenen Dienstwagen auf Verlangen des Arbeitgebers zurück, da der Leasingvertrag endete. Für die verbliebene Krankheitszeit in der er den PKW nicht nutzen konnte, machte er nun eine Nutzungsentschädigung gegen den Arbeitgeber geltend.
Er machte geltend, die Situation sei vergleichbar mit der Zuteilung einer Dienstwohnung, die wegen Krankheit nicht einfach gekündigt werden könne (so das LAG Berlin-Brandenburg 19.02.2007 Az.: 10 Sa 2171/06). Gleichermaßen sei einer Schwangeren im Mutterschutz der Wagen zu überlassen gewesen (BAG Az.: 5 AZR 240/99).
Die Entscheidung
Das BAG verweigerte im vorliegenden Fall dennoch den Anspruch, und zwar mit folgender Argumentation:
„Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.“

Ein lediglich regional, in einem Ballungsgebiet tätiger Internetprovider verwies in einen Werbefaltblatt unter Hinweis auf mehrere Testergebnisse von verschiedenen Zeitschriften. Das OLG Köln (Az.: 6 U 60/09) sah für den beurteilten Sachverhalt in der Werbung mehrere Irreführung i.S.d § 5 UWG, insbesondere:

  1. Durch die Verwendung des Ausdrucks „Deutschland-Durchschnitt“, entstünde der - unzutreffende - Eindruck, der Werbende sei wenigstens in einem nach Größe und Struktur repräsentativen Teil des Bundesgebiets tätig.

  2. Die Aussage, „über alle Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg“ sei in sachlicher Hinsicht unzutreffend, da der Werbende zwar insgesamt die beste Platzierung erhalten, jedoch bzgl. der Einzelprodukte DSL 2.000 und DSL16.000 nur den zweiten Platz erreicht hatte.

  3. Durch das Zitat aus einem der Testergebnisse „In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen“ werde im konkreten Zusammenhang der Irrtum hervorgerufen, dass der Werbende ein Spitzenergebnis erzielt hätte, während er tatsächlich lediglich eine Position im Mittelfeld erreichte.

  4. Auch die Aussage „Nicht nur preislich, auch technisch bietet Internet übers TV-Kabel einige Vorteile: ... deutlich fixer...“ werde selbst in Verbindung mit anderen zitierten Testergebnissen nicht belegt.

Anmerkung:
Das OLG Köln verdeutlichte, dass eine über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehende Verurteilung - als abstraktes Verbot - zu weit reicht. Da die Klägerin sich weigerte, eine entsprechend eingeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten anzunehmen, ging das OLG Köln von keiner „nur als redaktionelle[n] Bearbeitung ihres Begehrens [aus]....“, und wies die Klage im Übrigen ab. Kostenmäßig wirkte sich dies nach Ansicht des OLG Köln dahingehend aus, dass die Klägerin ¼ der Kosten zu tragen hatte.
Die Revision wurde nicht zugelassen, u.a. mit der Begründung, die Sache läge maßgeblich auf tatrichterlichem Gebiet. Begründungen dazu, wie die Richter zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und der daraus resultierenden Verkehrsauffassung gelangt sind, enthält das Urteil nicht.

Der Fall
Ein Rundfunksender hatte über angebliche Übergriffe von Polizeibeamte bei einer Demonstration berichtet und dabei Mitschnitte von Telefongesprächen eingespielt. Daraufhin wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Geschäftsräume des Senders durchsucht, Fotos der Räume angefertigt, Akten sichergestellt und kopiert.
Die Vorinstanzen
Die Vorinstanzen hatten die Art und Weise der Durchsuchung und die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Redaktionsunterlagen wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach Az.: 1 BvR 1739/04 und Az.: 1 BvR 2020/04) hat nun beanstandet, dass die Entscheidungen wegen Nichtbeachtung der Verhältnismäßigkeit den Beschwerdeführer in seiner Rundfunkfreiheit verletzen, - mangels tragfähiger Gewichtung der Interessen an der Strafverfolgung einerseits und der Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit andererseits:
"Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen.", vgl. Pressemitteilung Nr. 2/11.
Anmerkung
Allein schon, wenn Sie links in die „Suche” die Stichworte „Durchsuchung” oder „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz” eingeben, können Sie nachlesen, dass die Staatsanwaltschaften und die Gerichte überwiegend - wie auch in diesem Falle - den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigen.