Das OLG Braunschweig (Az.: 2 U 113/08) hat erneut eine Markenverletzung durch Google-Adwordverwendungen gesehen und dementsprechend der Beklagten untersagt, Google Adword-Anzeigen zu verwenden. Die beurteilte Anzeige verwies auf den Onlineshop der Beklagten, wenn gezielt nach ´M… Pralinen´ gesucht wurde. In dem Onlineshop wurden keinerlei Produkte der Marke ´M…´ angeboten.
Das OLG Braunschweig setzte sich intensiv mit der (teilweise gegensätzlich erscheinenden) Rechtsprechung des BGH und des EuGH auseinander (vgl. zu diesen Entscheidungen unsere Beiträge vom 23. Januar 2009, vom 23. September 2009 und vom 24. März 2010). Es gelangte zu der Auffassung, dass die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH ist nach dem Urteil des OLG Braunschweig maßgeblich:
„Es ist aus der konkreten Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen. Nach dem Wortlaut der Anzeige der Beklagten

„Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Geniessen und schenken!
„www.f…geschenke.de“
erwartet der Nutzer der Suchmaschine Google, der mit dem Suchbegriff „M… Pralinen“ gesucht hat, dass er unter dieser Anzeige ein Angebot für Pralinen der Marke „M…“ erhält. Dabei geht er von einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Inhaber (bzw. Lizenznehmer) der Marke und dem Werbenden in dem Sinne aus, dass der Werbende jedenfalls in den Vertrieb der Markenprodukte eingebunden ist.“
Das Urteil des OLG Braunschweig ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
Anmerkung:
Die vorangegangenen Urteile des BGH scheinen hier im Gegensatz zur Rechtsauffassung des OLG Brauschweig stehen. Ob jedoch die tatrichterlichen Feststellungen des Gerichts tatsächlich vom BGH anders beurteilt werden (dürfen), erscheint fraglich. Denkbar ist, dass eine Partei ein Rechtstatsachen-Gutachten vorlegt. Bei der Frage, ob die konkrete Verwendung der Adwords markenrechtlich zulässig ist, ist demnach das letzte Wort noch nicht gesprochen.