Das BAG hat entschieden; Az.: 9 AZR 631/09. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Eine Pressemitteilung hat das BAG jedoch bereits herausgegeben. Vorinstanzlich hat das LAG BW Az.: 15 Sa 25/09) geurteilt. Die Kernfrage: Darf ein Arbeitnehmer bei längerer Arbeitsunfähigkeit weiterhin den Dienstwagen beanspruchen, der ihm vom Arbeitgeber „auch zur privaten Nutzung“ überlassen worden war.
Einzelheiten zum Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war mehr als neun Monate krank und gab im achten Monat der Krankheit den ihm überlassenen Dienstwagen auf Verlangen des Arbeitgebers zurück, da der Leasingvertrag endete. Für die verbliebene Krankheitszeit in der er den PKW nicht nutzen konnte, machte er nun eine Nutzungsentschädigung gegen den Arbeitgeber geltend.
Er machte geltend, die Situation sei vergleichbar mit der Zuteilung einer Dienstwohnung, die wegen Krankheit nicht einfach gekündigt werden könne (so das LAG Berlin-Brandenburg 19.02.2007 Az.: 10 Sa 2171/06). Gleichermaßen sei einer Schwangeren im Mutterschutz der Wagen zu überlassen gewesen (BAG Az.: 5 AZR 240/99).
Die Entscheidung
Das BAG verweigerte im vorliegenden Fall dennoch den Anspruch, und zwar mit folgender Argumentation:
„Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.“