Das OLG Frankfurt a.M. hält in einem Beschluss (Az.: 1 Ws 29/09) Abofallen im Internet für grundsätzlich nach 27. Mai 2009, vom 20.11.2009 und vom 04. Januar 2011).
Leider legte auch hier das OLG Frankfurt a.M. trotz der Unschuldsvermutung und trotz des Grundsatzes „in dubio pro reo” nicht dar, wie es zu den Feststellungen zur Verkehrsauffassung gelangte.
Wir werden über den Ausgang dieses Verfahrens an dieser Stelle berichten.