Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers sind mit die gravierendsten Pflichtverstöße in Arbeitsverhältnissen und belasten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enorm. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Az. 7 Ca 263/10) meinte nun jedoch, dass selbst die Fälschung einer Unterschrift im entschiedenen Fall keine Kündigung rechtfertige. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
Einzelheiten zum Fall
Ein Arbeitnehmer fälschte auf einem Arbeitszeugnis die Unterschrift seines Chefs, um sich anderweitig besser bewerben zu können. Er verfasste sein eigenes Zeugnis und kopierte darunter die Unterschrift des Geschäftsführers.
Die Begründung
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (Az. 7 Ca 263/10) bedachte zwar, dass sich der Arbeitnehmer möglicherweise strafbar gemacht habe. Aber, dieses Handeln sei, so das Gericht, als „außerdienstliches Fehlverhalten“ zu werten, und habe daher keinerlei Einfluss auf die Arbeitsleistung oder die „betriebliche Verbundenheit aller Mitarbeiter“. Somit bleibe dieses Verhalten - jedenfalls kündigungsrechtlich - bedeutungslos.