Das OLG Oldenburg hat einen entsprechenden Antrag in seinem Urteil Az.: 13 U 23/10 zurückgewiesen.
Die Begründung:
Die Formulierung erwecke beim unbefangenen Leser den irrigen Eindruck, das Medium selbst gebe die Erklärung ab, weil es Anlass sehe, einen im Artikel fälschlich entstandenen Eindruck richtigzustellen. Auch der Umstand, dass die Gegendarstellung von einem Dritten unterzeichnet war, räume diesen falschen Eindruck angesichts des verbleibenden Widerspruchs zwischen Text und Abschluss der in „Ich-Form“ unterzeichneten Erklärung nicht vollständig aus. Dass der Unterzeichner, ein Bürgermeister, die Erklärung auch im Namen der Gemeinde und somit in der Pluralform abgab, lasse die Unterschriftsformel hingegen nicht erkennen.
Eine interessante Besonderheit:
Das die Gegendarstellung zusprechende Landgericht hatte die Irreführungsproblematik erkannt und die Formulierung selbständig in „stelle ich hiermit richtig“ abgeändert. Anders das OLG Oldenburg: Ein Gericht dürfe nur bei offensichtlich „grammatikalischen“ Fehlern korrigieren. Im entschiedenen Fall liege aber kein durch Auslegung zu berichtigendes Versehen, sondern eine vom Antragsteller nicht beantragte inhaltliche Korrektur der Aussage vor.