Das Problem
In einem Abschluss-Schreiben fordert der Gläubiger den Schuldner nach einer Entscheidung im Verfügungsverfahren auf, das ergangene Verbot als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu verzichten. Ein Abschluss-Schreiben ist erforderlich, um zu vermeiden, dass der Schuldner den Kosten eines Hauptsacheprozesses durch ein sofortiges Anerkenntnis entkommt; vgl. 4. April 2008) auf die unterschiedliche Behandlung der Fristbemessung durch die Rechtsprechung aufmerksam gemacht.
Das neueste Urteil
Das OLG Hamm hat sich in einem Urteil Az.: I-4 U 12/10 darauf festgelegt, dass im Regelfall eine Wartefrist von zwei Wochen ausreichend ist. Allerdings – so das OLG – dürfe die Summe der Wartefrist und der Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung die Berufungsfrist nicht unterschreiten, weil diese sonst praktisch zum Nachteil des Schuldners verkürzt werde.