Und wieder einmal hielt das LAG Hessen mit einem Urteil – Az.: 16 Sa 890/09 - eine außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit für gerechtfertigt. Bezüglich eines ähnlichen Falles berichteten wir am 3. Februar 2010.
Der Fall:
Ein bei einem Krankenhaus angestellter Krankenpfleger blieb länger von der Arbeit fern, wobei er jeweils am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Dabei erklärte er einmal gegenüber seinem Vorgesetzten, dass er zwar psychisch und physisch topfit sei, nicht aber für seinen Arbeitgeber. Auf diese Aussage hin wurde dem Pfleger fristlos gekündigt. Im Prozess hat der Kläger lediglich geltend gemacht, dass der Arzt das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit fachgerecht indiziert und attestiert habe.
Die Entscheidung:
Das Gericht erachtete den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert. Es hätte daher, so die Richter, vom Kläger dargelegt werden müssen, welche Beschwerden konkret vorgelegen haben und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt ihm gegeben habe. Dieser Darlegungspflicht kam der Kläger nicht nach. Die Kündigungsschutzklage wurde daher abgewiesen.
Anmerkung:
Ein ärztliches Attest begründet in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, etwa weil er annimmt, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und gegebenenfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern. Gelingt dies, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage des Attests bestand, d.h. es bedarf nunmehr umfangreicher Darlegungen des Arbeitnehmers zur Erkrankung.